Angebote im Internet, deren Kostenpflichtigkeit verschwiegen oder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, mögen zwar zivil- oder wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Einen einen (versuchten) Betrug oder ein anderes strafrechts-relevantes Verhalten stellen diese so genannten Abofallen jedoch nicht dar.
Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main so mit Beschluß vom 5.3.2009, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.4.2008 auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
Hier gibt es die spannende Entscheidung im Volltext: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08
Nach Information aus der gewöhnlich gut unterrichteten Gerüchteküche hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß (Nichtzulassung-)Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben.