Richter K. wollte wieder einmal seinen Kopf durchsetzten. Er setzt den Termin zur Hauptverhandlung ohne Rücksprache mit dem Verteidiger fest, der war verhindert und beantragte die Verlegung. Mit den bekannten Abenteuern weigerte sich Richter K. den Termin zu verlegen. Es kam zu der in der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten üblichen Diskussion und schließlich entschied Richter K.: Der Einspruch wird gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen.
In dem nachfolgenden Wiedereinsetzungsverfahren mußte sich dann die 15. Strafkammer des Landgericht Berlin mit Herrn Richter K. und seinen Abenteuern auseinandersetzen. Die Landrichter fanden dann auch ähnlich deutliche Worte, wie am 11. Juni 2010 bereits das Kammergericht:
Die im Urteil lediglich hypothetisch aufgeführten Gründe für die Säumnis würdigen indes keinen konkreten, dem Gericht bekannten Sachverhalt und sollten offensichtlich nur dazu dienen, dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu nehmen und ihn auf die Rechtsbeschwerde zu verweisen, die im Erfolgsfall zu einer Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper führt und sich so von der Wiedereinsetzung unterscheidet.
Quelle: LG Berlin, 515 Qs 165/10, Beschluß vom 5. Januar 2011
Das heißt eigentlich, Richter K. stellt rechtsfremde Erwägungen an, um seinen Dickkopf durchzusetzen. Mit scheint, Herr K. ist ganz dicht dran an der Grenze zum dunkelroten Bereich.
Besten Dank an Rechtsanwalt Bert Handschumacher für die Übersendung des Beschlusses.
Liest der ehrenwerte Richter K. hier mit? ;)
Schicken Sie ihm den Link! crh
„Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 08. November 2011 aufgehoben.“
Nun ja…
„Ebenfalls unbeachtlich ist insoweit
der Umstand, dass der Verteidiger unmittelbar nach der Terminsverlegung auf den
19. Oktober 2010 Akteneinsicht genommen und dabei, wie von ihm behauptet, die Verlegung
übersehen hat.“
Bedeutet das nicht, dass der Verteidiger entweder ein Lügner ist oder seine Akten/Verfahren schlampig bearbeitet?
Nein. crh
Wenn man obiges aus dem Beschluss zitiert, dann sollte man vielleicht auch diesen Satz der Vollständigkeit halber zitieren:
„Ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ist ihm [dem Angeklagten] nicht zuzurechnen.“
Im Zusammenhang mit diesem Absatz:
„Der Umstand, dass das Gericht bereits vor dem Hauptverhandlungstermin den Antrag auf
Terminsverlegung zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass es bei
dem Verhandlungstermin am 19. Oktober 2010 bleibe, steht der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages
nicht entgegen, weil der offensichtlich juristisch unkundige und mit den
Gepflogenheiten der Gerichtspraxis nicht vertraute Betroffene seinem Verteidiger die Kommunikation
mit dem Gericht überlassen hatte und auf die Auskunft seines Verteidigers vertrauen
und seine Ratschläge befolgen durfte.“
klingt das nämlich dann schon ganz anders…
Immerhin gibt der Beschluss der klugen Richter vom Landgericht dem Amtsrichter Hinweise, wie er nächste Mal dem Angeklagten schreiben muss, damit dieser ohne Verteidiger auftaucht ;)
Na ja. Immerhin hat der Verteidiger die Akte wohl nicht bis zum Ende angeguckt. Mag man darüber denken wie man will.