Handlungsfähiger Hells Angel

Vor dem Landgericht Tübingen wird zur Zeit ein Prozeß gegen einen Hells Angel geführt. Dem Rocker wird ein versuchter Totschlag (§ 212 StGB) vorgeworfen, weil er mit vier anderen Fußballfans einen Fan der Gegenseite ziemlich übel zugerichtet haben soll.

Aus nicht weiter mitgeteilten Gründen hatte der Angel aber ein gesundheitliches Problem, das ihn – seiner Ansicht nach – daran hindern sollte, an der Verhandlung teilzunehmen. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft waren offenbar anderer Ansicht; man ließ ihn festnehmen und führte ihn vor (§ 230 StPO).

Damit war der Angeklagte wiederum nicht einverstanden. Dies teilte er dem Oberstaatsanwalt in seiner ihm eigenen Ausdrucksform mit. Die Welt Online berichtete:

… stürzte er sich auf Oberstaatsanwalt Bernhard Henn und schlug ihn mit einem Fausthieb ins Gesicht zu Boden.

Aus nachvollziehbaren Gründen waren Richter und Staatsanwälte nicht mehr bereit, an diesem Tag weiter zu verhandeln. Der Mann wurde zunächst einem anderen Richter – einem Haftrichter – vorgeführt, der den beantragten Haftbefehl erließ.

Die Frage der Ver-Handlungsfähigkeit des Angels wird nun intensiv von den Medizinmännern im Vollzugskrankenhaus Hohenasperg untersucht, die dann den Unterschied zur Handlungsfähigkeit in einem Attest darstellen werden. In dem Totschlagsverfahren soll es dann am Freitag weiter gehen.

Ich kann mir vorstellen, daß das Gericht dann gute Argumente finden wird, dem Angeklagten die Hand- und Fußfesseln während der Hauptverhandlung nicht abnehmen zu lassen. Und hinsichtlich des weiteren Verhandlungsverlaufs und der Stimmung in dem Verfahren habe ich auch so meine Bedenken …

Der Strafverteidiger des Angeklagten steht jedenfalls vor einer problematischen Aufgabe.

Danke an tapir für den Hinweis.

Dieser Beitrag wurde unter Rocker veröffentlicht.

18 Antworten auf Handlungsfähiger Hells Angel

  1. 1
    Andi says:

    Vielleicht sollte man den Angeklagten zuvörderst auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
    Oder auf seinen IQ.

  2. 2
    Hase says:

    @Andi:

    Was glauben Sie: Liegt der IQ unter Ihrem oder darüber?

    Wie geht es Ihnen heute morgen? Ich meine, Ihrem Geisteszustand. Alles in Ordnung?

  3. 3
    Andreas says:

    Nachdem meine AG-Leiterin bei der StA ungefähr 25 mal darauf hingewiesen hat,

    • Genützt hat es nix. crh

    kann ich leider nicht widerstehen, die wohlmöglich einzige Gelegenheit zu nutzen, folgende Rechtskenntnisse anzubringen:

    NACH Anklageerhebung liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls bei dem Gericht, dass mit der Sache befasst ist (§ 125 Abs. 2 StPO)!

    • Die Strafkammer ist zuständig für das laufende Totschlagsverfahren.

      Der Haftrichter entscheidet in dem nun neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren, das wegen der berichteten Körperverletzung zulasten des OStA eingeleitet wurde. Neues Spiel, neues Glück. crh

    Insofern hoffe ich, dass der arme Angeklagte nicht vom Haftrichter zu einer prozessual nicht korrekt verordneten Untersuchungshaft verdonnert wurde :-)

  4. 4
    T.H., RiAG says:

    Jetzt kann ich mir mal wieder vorstellen, was gemeint sein könnte, wenn Verteidiger unter vier Augen erwähnen, dass ihnen die eigene Mandantschaft das Leben auch nicht immer leicht macht…. Immerhin kann nunmehr argumentiert werden, dass der Angeklagte kein Gewohnheitsstraftäter ist, ein solcher würde sich nämlich wohl kaum derart dämlich anstellen und eine solche Steilvorlage liefern.

  5. 5
    Todd says:

    @ T.H., RiAG: Sehr schöner Hinweis!

  6. 6
    Carl says:

    Darf der verletzte StA weiter die Anklage in Verfahren 1 vertreten, wenn er durch den Angeklagten Geschädigter in Verfahren 2 ist und zwischen beiden Verfahren ein, nunja, zeitlich-räumlicher Zusammenhang besteht?

    Also: Holzhammermethode zur Befangenheit.
    Oder werden auch hier die Schuhe säuberlich getrennt?

  7. 7
    BV says:

    @Carl: Selbstgeschaffene Befangenheitsgründe sind immer problematisch. Wenn man das Gefühl hat, dass die Verhandlung nicht so richtig läuft, wird man aus der Sache nicht so einfach rauskommen, indem man dem Gericht irgendwelche Beleidigungen an den Kopf wirft und anschließend behauptet, es sei jetzt ja logischerweise befangen. Die Befangenheit von Staatsanwälten ist dann ohnehin noch einmal ein Thema für sich.

  8. 8
    meine5cent says:

    @T.H.: Im Gegenteil. Der H.A. ist ein Hangtäter, der eben nicht nachdenkt, sondern gemäß seinen eingeschliffenen Verhaltensmustern handelt (jund Gewaltdelikte setzen eben weniger Planung und Nachdenken voraus als z.B. ein Einbruch) . Eben die Art Kandidaten, die sich nach 66 StGB a.F. auch ohne die neuerdings erforderliche psychische Störung zielsicher in Richtung Sicherungsverwahrung bewegt haben.

  9. 9
    T.H., RiAG says:

    @meine5cent

    Mit etwas Mühe kann man einen nicht ganz ernst gemeinten Hinweis auch ohne eine Flut von ;-) ;-) ;-) erkennen….

    Mit meiner Formulierung kann man der Kammer natürlich nicht kommen, und auch der Vortrag, der Angeklagte könne gar nicht der Täter sein, weil ihm jegliche Gewalttätigkeit nicht nur wesensfremd, sondern sogar höchst zuwider ist, dürfte kaum zu großem Erfolg führen. Es gibt aber durchaus Gerichte, die zwischen einem Täter, der sein gesamtes Vorgehen eiskalt berechnet und einem Täter, der (zumindest auch) aus Dummheit prügelt, durchaus unterscheiden.

    Und bei allen Bedenken, denen „Ferndiagnosen“ zurecht begegnen, scheint es bei dem hier tätig (bzw. tätlich) gewordenen Höllenengel durchaus naheliegend, dass er nicht der hellste Stern am Himmel ist. Ein auch nur halbswegs „normaler“ Angeklagter schaufelt doch nicht mit so einer Aktion sein eigenes Grab, erst recht wenn er einer Gruppierung angehört, die sich derzeit einer nicht unerheblichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aufmerksamkeit „erfreut“ und deshalb eigentlich wenig Interesse an solchen Schlagzeilen haben müsste/sollte.

  10. 10
    Andreas says:

    @ Carl

    Selbst geschaffene Befangenheitsgründe reichen i.d.R. nur dann, wenn das Gericht grob unsachlich auf das entsprechende Verhalten reagiert (Graf in Beck-OK, StGB, § 24 Rn. 9).

    @ crh

    Der Gedanke ist mir nach verfassen meines Kommentars auch gekommen. Wenn der Angeklagte aber im anhängigen Verfahren auf freiem Fuß war – obwohl eine Tat i.S.d. § 112 Abs. 3 StPO vorlag – dann frage ich mich, warum gerade bei einer einfachen Körperverletzung ein Haftbefehl in Betracht kommt.

    Im anhängigen Verfahren ist der Maßstab auf Grund von § 112 Abs. 3 viel geringer, während bei der einfachen Körperverletzung schon ganz genau dargelegt werden muss, weshalb ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegt. In Betracht kommt allenfalls zu sagen, dass das völlig gewissenlose Verhalten eine gewisse Wiederholungsgefahr birgt. M.E. plausibler wäre es aber zu sagen, dass unter den herabgesetzten Anforderungen des § 112 Abs. 3 ein solches Verhalten auch ggü. Zeugen und Sachverständigen zu befürchten ist, § 112 Abs. 2 Nr. 3.

    ***

    Vielleicht wäre es rechtspolitisch sinnvoll, auch Richter und Staatsanwälte in den Katalog des § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO aufzunehmen. Sowohl als StA als auch als Richter hätte ich nämlich ein etwas mulmiges Gefühl, in einem solchen Verfahren zu ermitteln / vor Gericht auszuftreten und auch als RA würden mir solche Mandanten Angst machen.

  11. 11
    Moe says:

    Des Rätsels Lösung findet sich hier:

    http://staatsanwaltschaft-tuebingen.de/servlet/PB/show/1277435/Pressemitteilung%2019-06-2012%20%282%29.pdf

    Fragt sich nur noch, warum der Angeklage nicht schon vorher in U-Haft saß.

  12. 12
    Andreas says:

    @ Moe

    Danke Moe. Das erhellt die Sache ein Wenig. Den Haftbefehl wegen der angeklagten Tat gab es also schon, er war aber außer Vollzug gesetzt (§ 116 StPO). Auf Grund der herabgesetzten Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO und der Tatsache, dass der Angeklagte sich bereits unerlaubt entfernt hatte, konnte der fortbestehende Haftbefehl dann unproblematisch wieder in Vollzug gesetzt werden.

  13. 13
    Andreas says:

    @ Moe

    Ergänzung: Meine bescheidene Erfahrung vom Referendariat ist, dass StAs häufig lieber keine Untersuchungshaft haben wollen, da der Beschläunigungsgrundsatz dann in ganz besonderer Form greift.

    O-Ton: Mit Untersuchungshaft müssen Sie ganz besonders aufpassen. Wenn Sie so einen Fall haben, dann müssen Sie sich praktisch jeden Tag die Scheiß-Akte nehmen und einen Vermerk schreiben, was Sie an dem Tag alles unternommen haben um das Verfahren zu beschleunigen, sonst wird Ihnen der Kram spätestens vom OLG um die Ohren gehauen und Sie dürfen beim Behördenleiter vorstellig werden…

  14. 14
    Servius says:

    @Andreas Die Erfahrung im Referendariat hat bei Ihnen aber nicht ausgereicht, die Schreibweise des BeschlEunigungsgrundsatzes zu erlernen :-)

    Zitat: „Beschläunigungsgrundsatz „

  15. 15
    Andreas says:

    Mea culpa.

  16. 16
    Gunter says:

    Die Staatsanwaltschaft ist betroffen, weil offenbar eine Hemmschwelle gefallen sei. Man könnte aber auch- losgelöst von diesem konkreten Fall – sagen: wenn sich die Ermittlungsbehörden nicht so oft rechtswidrig verhielten (bestätigt durch tausende Gerichtsentscheidungen jährlich), hätten die Beschuldigten vielleicht auch mehr Respekt vor der Staatsgewalt.

    Zu einem Rechtsstaat gehört es, sich als Vertreter der staatlichen Gewalt in jeder prozessualen Situation korrekt zu verhalten, mag es auch für das Gerechtigkeitsempfinden schwer erträglich sein, mag sich der Beschuldigte (oder sogar sein Verteidiger) auch nicht korrekt verhalten. In der Praxis könnte man indes den Eindruck gewinnen, daß seitens der Staatsgewalt Verstöße gegen die StPO nicht nur in fahrlässiger Verkennung der Rechtslage geschehen, sondern man sie billigend in Kauf nimmt, nach dem Motto: hat ja ohnehin keine prozessualen Konsequenzen (geschweige denn dienst- oder strafrechliche).

    In diesem Fall müßte man sich nicht unbedingt wundern, wenn der Beschuldigte auf seine eigene Weise persönlich „Einspruch“ einlegt.

  17. 17
    HugoHabicht says:

    Die Höllenengel sehen den Fall etwas anders
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bild-840381-367165.html

    Ob wir diese Art von Rumgeheule der Jungs, die nichts und niemanden fürchten und schon gar nicht irgendwelche Staatsvertreter in Zukunft wohl öfter zu hören bekommen werden?

  18. 18
    T.H., RiAG says:

    Die Brüder sollten vor der nächsten Anzeige vielleicht doch nochmal Rechtsrat einholen. Die Behauptung, ein Attest reiche „nach Strafprozessordnung mehr als aus“ scheint mir in dieser Allgemeinheit nicht zwingend richtig zu sein, insbesondere wenn das Attest wie hier wohl aus nur einem Satz besteht (dem KG Berlin zufolge reicht der bloße Hinweis „krankheitsbedingt verhandlungsunfähig“ nicht aus) und darüber hinaus ein im Saal anwesender Sachverständiger die Verhandlungsfähigkeit bestätigt. Es wird kaum eine Kammer geben, die sich in so einem Falle über die Einschätzung des Sachverständigen hinwegsetzt und den Angeklagten aufgrund eines von dessen Hausarzt erstellten Einzeilers nach Hause schickt.