Kautionsstellung durch Dritte

Von einer „hinterhältigen Kaution“ hatte Rechtsanwalt Tobias Glienke in der vergangenen Woche berichtet. Zu diesem Thema hat sich das Kammergericht nun wieder einmal geäußert:

Die von einem Dritten gestellte Kaution ist als ein geeignetes Hilfssurrogat […] anzusehen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Angeschuldigten und seinen Beziehungen zu dem Sicherungsgeber davon ausgegangen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Angeschuldigte nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann.

Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12

Vor dem Hintergrund der Aufrechnungslage bei der Stellung der Kaution durch den Angeschuldigten selbst, sollte der Verteidiger diese grundsätzlich zulässige Variante der Kautionsstellung also stets in Erwägung ziehen und mit dem Gericht erörtern.

Gegebenenfalls muß eben auch die Höhe der Kaution entsprechend angepaßt werden. Denn auch in vermögenden Kreisen hört beim Geld irgendwann die Freundschaft auf.

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung veröffentlicht.

Eine Antwort auf Kautionsstellung durch Dritte

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