Onepercenter und der § 55 StPO

Vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) beginnt heute das Hauptverfahren gegen zwei Rocker. Den Angeklagten wird vorgeworfen, im Juni 2009 in Eberswalde/Finowfurt einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung begangen zu haben.

Die Angeklagten und weitere Beschuldigte sollen Bandidos gewesen sein, die Geschädigten Hells Angels. Als Tatwerkzeuge werden unter anderem eine Machete und ein Baseballschläger genannt, es soll Stich-Schnittverletzungen und den offenen Bruch einer Kniescheibe gegeben haben.

Vor dem Hintergrund, daß einige Banditen später ihr Colour gewechselt haben und zu Engeln wurden, wird das Aussageverhalten der Angeklagten und der Geschädigten, die als Zeugen geladen sind, mit einiger Spannung erwartet.

Naheliegend dürfte sein, daß die Angeklagten sich durch Schweigen verteidigen. Problematisch ist die Lage allerdings für die Zeugen, die grundsätzlich zur Aussage verpflichtet sind. Es sei denn, ihnen stehen die Rechte beispielsweise aus § 55 StPO zur Seite.

Die Möglichkeit, sich als Onepercenter durch eine Aussage der Gefahr auszusetzen, „wegen einer Straftat verfolgt zu werden“, ist nicht fernliegend.

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