Das Wort zum Feierabend

In einer – zugegeben – etwas umfangreicheren Strafsache habe ich Akteneinsicht beantragt. Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft stammt aus dem Jahre 2006. Seit 2009 erinnere ich regelmäßig an mein Akteneinsichtsgesuch. Wobei die Erinnerungen unterschiedlich ausfallen. Mal höflich, mal frech, auch zornig oder auch schon als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, alles was einem genervten Berliner Strafverteidiger so einfällt, hat die Staatsanwaltschaft im hessischen Frankfurt bereits gelesen. Ich hatte ja Zeit genug, mir immer wieder etwas Neues auszudenken.

Heute Abend habe ich dann noch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, um nach ein paar Monaten wieder „Guten Tag“ zu sagen. Dafür habe ich extra meine uralten Lateinbücher herausgekramt, um eine schicke Grußformel zu finden:

Tempus est etiam maiora conari. Sie schaffen es!

Vielleicht weckt das ja irgendjemanden dort auf … und sei es auch nur, weil er sich an seine verkorkste Schulzeit auf einem altsprachlichen Jungengymnasium erinnert fühlt.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

6 Antworten auf Das Wort zum Feierabend

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    rakuemmerle says:

    Ich tippe auf ein Rückfax: ad acta ex officio… :)

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    Tempus fugit - amor manet says:

    Solche Worte sind der Weckruf für ehrgeizige Staatsanwälte. Aber vielleicht hat die Mandantschaft ja Glück und die Akte ist aus Versehen im Aktenvernichter digitalisiert worden.

    Oder man hat einfach keinen Bock mehr.

  4. 4
    Alexandra Braun says:

    Vergiss es! Der Hesse an sich kann kein Latein. ;-)

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    ??? says:

    Gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 13.12.1995 – B 4 RA 220/04 B – gebietet Art. 6 I EMRK, dass der Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung ohne Verfahrensverzögerung ein Verfahrensgrundrecht darstellt (s. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. 07. 2003, 2 BvR 153/03). Hierbei führt das Bundessozialgericht, als auch das LSG Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 22. 07. 2007 (L 2 B 31/07R) aus, dass grundsätzlich von einer maximalen Verfahrensdauer von drei Jahren auszugehen ist. Soweit das Gericht in diesem Zeitfenster nicht entscheidet, ist grundsätzlich von einem Verfahrensmangel auszugehen.

    Das ist Sozialrecht. Und hier geht es um Strafrecht.

    Das ist mir schon klar. Trotzdem kann doch jetzt ein gewisser Schadensersatz beantragt werden.
    Kostet Papier und Briefmarke.

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    doppelfish says:

    @RAinBraun Jetzt lassen Sie doch Ihren armen Kollegen nicht hängen! Liefern Sie Ihm lieber eine Übersetzung des Zitats in die Frankfurter Mundart. Sonst kriegt CRH die Akten doch nie … :)