Ein richterlicher Kommentar aus schwäbischen Provinz

Zu meinem Beitrag über den Geständnishandel hat sich freundlicherweise ein Richter am Amtsgericht die Zeit genommen, ein paar Zeilen aus seiner Sicht zu schreiben. Ich teile die amtsrichterliche An-sicht zwar nicht in jeder Hin-sicht, meine aber, daß sie nicht in den Kommentaren „untergehen“ sollte. Deswegen zitiere ich den Kommentar gern vollständig in diesem Beitrag.

Es ist mir natürlich klar, dass es für „die Szene“ wesentlich interessanter ist, wenn sich ein BGH-Richter zu der Thematik äußert als wenn dies ein kleiner Amtsrichter aus der schwäbischen Provinz tut, gleichwohl hoffe ich, dass RA Hoenig es mir nachsieht, wenn ich die Gelegenheit nutze, an dieser Stelle etwas eigenen Senf hinzuzugeben:

Die Äußerungen des BVerfG sind – bei allem schuldigen Respekt – teilweise unangemessen. Es ist zwar sicher nicht zu bestreiten, dass in manch Verfahren in unzulässiger Weise „gedealt“ wurde. Dennoch schießt das Gericht über das Ziel hinaus, wenn es nicht nur die Vorgehensweise in denihm vorliegenden Fällen beanstandet, sondern in recht oberlehrerhafter Weise die bahnbrechende Erkenntnis verkündet, dass sich ein Instanzrichter an das geltende Recht zu halten hat. Dies dürfte dann doch den allermeisten Kollegen auch vorher bekannt gewesen sein, und Fehlverhalten Einzelner rechtfertigt keine Pauschalohrfeigen für den gesamten Berufsstand, und zwar erst recht nicht, wenn der Stand in so einer massiven Weise in seiner Berufsehre angegriffen wird. Ich darf für mich und nahezu alle Kollegen in Anspruch nehmen, nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen (sollte dies, was ehrlicherweise kein Gericht der Welt für sich ausschließen kann, in Einzelfällen misslingen steht der Weg zum LG und/oder OLG zur Verfügung), da ärgern mich solch allgemein gehaltene Vorhaltungen. Es ist schließlich auch unangemessen, den ganzen Berufsstand anzugreifen, wenn sich z.B. ein einzelner RA an Mandantengeldern vergreift.

Auch stört mich die Darstellung, wonach jedes Instanzgericht quasi allmächtig über die Verfahrensbeteiligten herrscht, die ihm schutzlos ausgeliefert sind. Versucht ein Gericht – was schon immer zurecht als unzulässig angesehen wurde -, einen „Deal“ zu erzwingen, indem es für den Fall des nicht zustande kommenden „Vergleichs“ eine unverhältnismäßige Strafe androht, müsste jeder Verteidiger, der in seinem Handkommentar bis zu § 24 StPO blättern kann, wissen, was er zu tun hat. Ich wage daher zu bezweifeln, ob die Annahme, jedes Gericht könne den Angeklagten problemlos zum „dealen“ zwingen, in dieser Allgemeinheit richtig ist, zumal der Wunsch nach dem eine Verständigung einleitenden Rechtsgespräch nicht selten nicht vom Gericht, sondern von der Verteidigung ausgeht, wobei des öfteren der Verständigungsbereitschaft „nachgeholfen“ werden soll (jeder Richter kennt die Ankündigung, man werde andernfalls um die Stellung zahlreicher Beweisanträge „leider“ nicht herumkommen).

Die Schärfe, mit der uns das BVerfG abgewatscht hat, ist zudem auch geeignet, an der Basis eine Verunsicherung hervorzurufen, mit der niemandem gedient ist. Wie verhält es sich beispielsweise mit der an jedem AG alltäglichen Situation, dass in einem Cs-Verfahren der Verteidiger den Richter anruft und einmal „vorfühlt“, ob beispielsweise in einer Verkehrssache hinsichtlich des Fahrverbots „was drin“ sei. Muss ich diesem RA nunmehr kommentarlos den Hörer auflegen, da ich andernfalls in eine verbotene „informelle Absprache“ einsteige oder handelt es sich noch um eine Erörterung im Sinne der §§ 202a, 212 StPO? Darf ich, um beim Fahrverbotsbeispiel zu bleiben, noch in Aussicht stellen, dass hier im Falle eines Geständnisses und/oder einer Einspruchsbeschränkung Spielraum vorhanden wäre oder nicht? Ich möchte nicht derjenige sein, an dessen Beispiel irgendwann einmal geprüft wird, wie sich eine solche – nach meinem Eindruck an allen AG übliche – Vorgehensweise mit § 339 StGB verträgt. Auch zeigt doch das Bespiel, dass es nicht immer zu Nachteilen für den Angeklagten führt, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden. Besteht nach einer Erörterung wie oben dargestellt eine greifbare Möglichkeit, um ein Fahrverbot herumzukommen oder wenigstens dessen Dauer zu reduzieren kann mit der entsprechenden Verteidigung ein (mit Blick auf die oft erheblichen beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots u.U. enorm wichtiger) guter Erfolg erzielt werden. Sieht es dagegen nach der aktuellen Sachlage schlecht aus bleibt wenigstens die Möglichkeit, die Kosten für einen aussichtslosen Verhandlungstermin zu sparen.

Um ein anderes Beispiel zu nennen: gerade beim Schöffengericht sind oftmals Verfahren anhängig, wo sich ein Strafmaß von einem Jahr und neun Monaten ebenso gut begründen ließe wie ein solches von zweieinhalb Jahren. In einer solchen Konstellation wird der Angeklagte oftmals ein ebenso erhebliches wie legitimies Interesse daran haben, nach Möglichkeit zeitnah zu erfahren, was ein Geständnis wert ist. Lässt sich bei ungünstiger Aktenlage mit einem Geständnis noch eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich erzielen, schadet es, so jedenfalls mein persönlicher Eindruck, sicher nicht, das Gericht ein Stück weit zu binden und den weiteren Verfahrenslauf nach Möglichkeit beherrschbar zu machen. Umgekehrt dürfte doch die Begeisterung eines Mandanten überschaubar sein, wenn ihm vom Verteidiger ohne „Deal“ zum Geständnis geraten wird und er hinterher dann erfährt, dass er nicht für zweieinhalb, sondern dank des Geständnisses „nur“ für zweieinviertel Jahre ins Staatshotel Lochhausen einfährt.

Ich würde mir daher wünschen, dass sich die zuweilen recht aufgeregte Diskussion wieder etwas beruhigt und sich alle Beteiligten daran erinnern, dass eine Verständigung nicht immer und zwangsläufig den Ruch des Unanständigen tragen muss, sondern durchaus auch zu für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnissen führen kann.

So, nun ist diese Beitrag doch um einiges länger ausgefallen als zunächst beabsichtigt. Ich will dann mal hoffen, dass er nicht im Spam-Ordner landet, und jenen, die ihn bis zum Ende gelesen haben und sich nun fragen warum, seien mit dem Zitat eines Verteidigers gegrüßt, der ein, wie er später eingeräumt hat, etwas zu lang geratenes Plädoyer mit den Worten schloss:

„Vielen Dank, dass Sie mir so lange zuhören mussten.“ :-)

Ich habe Ihnen, sehr geehrter T.H., (auch jetzt in meinem Urlaub) sehr gern „zugehört“ und ich denke, der eine oder andere Verteidiger wird sich auch über Ihren Artikel freuen. Vielen Dank also.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz, Richter veröffentlicht.

9 Antworten auf Ein richterlicher Kommentar aus schwäbischen Provinz

  1. 1
    RA Jede says:

    Der Kommentar spricht mir als Verteidiger aus dem Herzen! Offensichtlich ein Richter, der einem offenen Gespräch nicht abgeneigt ist, mit dem man die verschiedenen Möglichkeiten und Einschätzungen offen besprechen kann.

    Auch ich bin der Meinung, daß Richter wie T.H. in der Mehrzahl sind. Gott sei Dank!

    Aber als Verteidiger lernt man eben auch „die anderen“ kennen. Und die sind die Pest. Natürlich gibt es erzwungene Deals und gab es wohl schon ewig.

    In einer meiner ersten Verhandlungen hat der Vorsitzende einer Gr.Str.K. die Saalwachtmeisterin aufgefordert ihre Handschellen bereit zu halten und meiner Mandantin erklärt, daß sie „eigentlich“ in U-Haft sitzen müsse. Für einen unerfahrenen Verteidiger eine schwierige Situation – mit der ich heute umgehen kann.

    Nichts desto trotz weiß ich, daß einige meiner Mandanten lieber ein gewisses falsches Urteil hinzunehmen bereit sind, als ein ungewisses Urteil.

    Wie immer: S gibt sone un solche.

  2. 2
    kb says:

    Richter kennen andere Richter meistens nur als „Kollegen“, nicht als Richter…

  3. 3
    Fritz says:

    Interessieren würde mich ja, welchen Ausführungen des Amtsrichters Herr Hoenig nicht zustimmt.

  4. 4
    Trino says:

    Ja, die „Praktiker“ werden immer den einfachen, den unbürokratischen Weg loben. Auch ich selbst fühle mich in manchen Bereichen meiner Arbeit von Formvorschriften arg beschränkt, denn was für einen Sinn hat eine Formvorschrift, die die Möglichkeiten des „Guten“ (=Ich) zu helfen (nichts anderes will ich) beschränkt?

    Nein ernsthaft, vielleicht war das BVerfG ein wenig harsch in der Wortwahl, aber in der Sache hat es recht. Noch viel lieber wäre mir allerdings, wenn der Gesetzgeber den „Deal“ wieder aus dem Gesetzbuch streicht.

    Excurs:

    Die zusätzliche Arbeit, die ohne den Deal anfällt, sollte uns der Rechtsstaat schon wert sein. Gerade in Strafprozessen, bei denen es ja oft um die gesamte Existenz eines Menschen geht! Als Steuerzahler kann ich z.B. nur sagen, dass ich gerne für eine Verdopplung der Richterstellen (inkl. Mitarbeiter) am BGH aufkommen würde. Wenn ich mir Skandale wie z.B. den Fall Mollath ansehe, hätte ich zukünftig gerne die Gewissheit, dass in der Revision ein Fall wirklich auf Herz und Nieren geprüft und nicht nur durchgewinkt wird. Was aber im Zuge des Besetzungsstreites am BGH über das Verfahren dort rausgekommen ist … macht mir irgendwie Angst !

  5. 5
    Yildiz says:

    @Trino:

    Das Problem ist doch, dass mit Justizthemen kein Wahlkampf zu machen ist. Da geht es doch immer nur um Kitas und die Höhe der Pendlerpauschale. Gleichzeitig werden z.B. Richter in NRW von der Landesregierung als „Spitzenverdiener“ bezeichnet und mit Nullrunden „bedacht“. Dahinter steckt bestimmt nicht der politische Wille zur besseren Ausstattung der Justiz. Justiz nach Kassenlage ist schon lange Realität. Entweder der rechtsuchende Bürger findet sich damit ab oder startet eine politische Initiative. Gelegenheit dazu ist gerade reichlich vorhanden (NSU, Mollath, Deal).

    Gemotze im Internet hilft allerdings reichlich wenig.

  6. 6
    Yildiz says:

    @ Trino:

    Im Übrigen finden 0% der Deals am BGH statt. Eine Personalaufstockung hat nur in den Gerichten auf Landesebene Sinn. Auch wenn es weh tut: An den Gerichten der Länder wird die eigentliche Arbeit gemacht. Und das ist teuer. Sehr teuer.

    Also: Rechtsstaat oder Kita? Der Bürger hat die Wahl.

  7. 7
    RA Müller says:

    Vielleicht ist die Perspektive der schwäbischen Provinz auch nicht geeignet, den Umfang der Mißstände, vor allem bei den Strafkammern, zu überblicken. Kritik an bestimmten Zuständen in der Justiz müssen immer pauschal ausfallen, mit einem allgemeinen Angriff auf alle Berufsträger hat das nichts zu tun. Die Ausführungen des BGH zum Zustand der Verteidigung „im allgemeinen“, die den Eindruck erweckten, alle Verteidiger seien nur noch darauf aus, Schuldige (!) mit unlauteren Methoden vor ihrer gerechten Bestrafung zu bewahren, waren ja auch nicht gerade ansehensfördernd für die Anwaltschaft. Aber das sollte man nicht persönlich nehmen. Natürlich sind mit der Kritik immer nur die schwarzen Schafe unter den Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten gemeint, die wir alle weder sind noch kennen.

    Ich kenne keinen Richter, der nicht von sich und seinen Kollegen behaupten würde, stets nur nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen. Das habe alle Richter in allen geschichtlichen Epochen immer von sich und ihren Kollegen behauptet. Es gab, wenn ich mich recht erinnere, sogar einmal einen Zwischenruf in der DRiZ, in der Ermittlungen gegen Richter wegen ihrer Tätigkeit zwischen 1933-1945 als Angriff auf die Ehre des deutschen Richterstandes insgesamt angesehen wurde. Was die eigene Lauterkeit angeht, sind und waren deutsche Richter schon immer wenig objektiv.

    Leider werden jährlich Hunderte Fälle bekannt, in denen in besonders krasser Weise das Gesetz, sagen wir höflich: nicht ganz so ernst genommen wurde. Zu selten, aber immer noch sehr häufig, sehen Obergerichte sich veranlaßt, mit scharfen Worten das Handeln oder Unterlassen anderer Richter zu rügen. Ein Blick in die (zahllosen) juristischen Fachzeitschriften zeigt, das jedes Jahr fast jedes deutsche Gericht von mindestens einer solchen „Watschen“ betroffen ist. Und die veröffentlichten Entscheidungen sind ja nur die Spitze des Eisberges.

    Daß man sich offenbar trotzdem in allen Gerichtskantinen unbeirrt gegenseitig auf die Schultern klopft und wechselseitig versichert, stets in ungetrübter Übereinstimmung mit dem eigenen Gewissen zu richten, ist Teil des Problems.

    Ich unterstelle keinem Richter, morgens mit dem Vorsatz zu seinem Schreibtisch zu gehen, mal wieder kräftig das Recht zu beugen. Zu bemängeln ist vielmehr eine erschreckende „Sch… egal-„Haltung: man hat keine Ahnung oder keinen Bock, ist abgebrüht, desillusioniert, überarbeitet oder faul, hat seit Jahren in keinen Kommentar mehr geblickt, geschweige denn die Bibliothek von Innen gesehen oder die neueste BVerfG-Rechtsprechung studiert, ist von der eigenen Unfehlbarkeit überzeugt, nimmt Kritik von anderen Verfahrensbeteiligten oder Obergerichten nicht an, o.ä.

    Was ich am meisten vermisse, ist die Fähigkeit, eigene Fehler einzugestehen. Jeder kann einmal daneben greifen. Aber wenn man als Anwalt einen schweren Rechtsfehler des Gerichts aufzeigt, der mit der allgemeinen Rechtsmeinung eindeutig unvereinbar ist und man auf die ausführlich begründete Beschwerde einen zickigen Nichtabhilfebeschluß (natürlich auf der Grundlage eines ebenso wenig durchdachten Verwerfungsantrags der StA) erhält, ist das wirklich nicht mehr nachvollziehbar. Die Krönung des ganzen ist es dann auch noch, wenn das Obergericht die angefochtene Entscheidung aufhebt und der Vorderrichter mitteilt, er bleibe bei seiner Ansicht und die aufgehobene Entscheidung mit vielleicht etwas abgewandelter Begründung erneu erläßt.

    Daß man die fundierte Kritik des BVerfG zum Teil als Angriff auf die richterliche Berufsehre mißversteht, ist ebenfalls Teil des skizzierten Problems. Einen Mandanten, der berechtigte Kritik so auslegt, würde man als beratungsresistent charakterisieren. Wir müssen uns alle zurecht gefallen lassen, kritisiert zu werden, weil wir als Juristen Menschen sind, die tagtäglich Fehlentscheidungen treffen, die das Schicksal von rechtsuchenden Bürgern beeinflussen. Jede Kritik – sei sie auch polemisch oder überzogen – sollte immer zuallererst Anlaß sein, das eigene Verhalten zu überdenken. Die meisten Juristen – gleich welchen Berufsstandes – sind hierzu nicht in der Lage, sondern vor allem Meister der Selbstverteidigung.

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    […] richterlichen Kommentar aus der schwäbischen Provinz zum “Absprache-Urteil” des BVerfG und die gerichtliche […]

  9. 9
    Atwood says:

    Schade, dass sich der Herr Hoenig hier nicht äußert.