Eine Belehrung, wie man sie häufiger findet, die aber – sagen wir’s mal höflich – nicht de lege artis ist:
Selbstverständlich hat das personifizierte Beschuldigte-Zeugen-Durcheinander es nicht verstanden, was der Kriminale ihm da untergeschoben hat. Denn hätte er es verstanden, dann hätte er sich nicht auf 21 Seiten ausquetschen lassen.
Wie eine saubere Beschuldigten-Belehrung auszusehen hat, kann man (auch dieser Vortäuschungsbeamte) in einem Blogbeitrag aus dem Jahr 2010 nachlesen. Und wie man sich als Zeuge gegenüber einem Vernehmungsbeamten verhält, wenn man vorher schon genau weiß, was hinterher dabei rauskommt, wenn man den Mund nicht halten kann, ist eigentlich auch hinreichend bekannt. Und wenn schon der Polizeibeamte nicht mehr genau weiß, wen er denn da vor sich hat – Zeuge oder Beschuldigter, gibt es eigentlich nur einen richtigen Satz:
Ich möchte dazu jetzt nichts sagen, sondern ich möchte erst einmal mit einem Verteidiger darüber sprechen!
Ein gut ausgebildeter und sauber arbeitender Polizeibeamte packt dann das Zeug zusammen und fertig. Weil er weiß, daß alles andere zur Unverwertbarkeit der Aussage führen kann und bei engagierter Verteidigung auch führen wird. Verbeamtete Roßtäuscher müssen sich spätere Kritik gefallen lassen. Das mache ich dann aber nicht mehr höflich.
„Und wie man sich als Zeuge gegenüber einem Vernehmungsbeamten verhält, wenn man vorher schon genau weiß, was hinterher dabei rauskommt, wenn den Mund nicht halten lann, ist eigentlich auch hinreichend bekannt. Und wenn der schon Polizeibeamte nicht mehr genau weiß […]“
da muss aber noch mal drüber gesehen werden ;)
Roßtäuscher trifft es schön. Solche Typen haben früher im Zirkus als Vorgaukler gearbeitet.
Ja, gibt es denn das gute alte Telefonbuch als Hilfsmittel zur Zeugenvernehmung/Wahrheitsfindung nicht mehr?
@crh:
but not completely ;)
„Und wenn der schon Polizeibeamte nicht mehr genau weiß“
@Verdächtiger
Wollte ich auch gerade noch schreiben, ja ;)
@back to topic
Was passiert eigentlich, wenn man auf diese Frage:
„Nein, das habe ich nicht verstanden.“ antwortet und konsequent dabei bleibt?
[…] Der Verfall des Rechtsanwaltsberufes Halbstrafe für Hoeneß – in Bayern? Polizei Hamburg bald ohne Red Bull? Die Top 10 No-Gos im Lebenslauf für Juristen Falsche Belehrung – ein Klassiker […]
Ist das jetzt ein Fall der Täuschung im Sinne von § 136 StPO oder eher ein Verstoß gegen das fair-trial Prinzip von Art. 6 EMRK?
Oder ist es gar nur ein einfacher Verstoß, der bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, da Ihr Mandant bereits im Rahmen einer schriftlichen Bekanntgabe des Verfahrens belehrt worden ist?
Ihr Mandant hat doch ganz sicher nicht wortwörtlich „Js, das habe ich verstanden“ auf die Frage geantwortet?
Das führt mich zu meiner Frage: Darf der Vernehmer/Protokollant meine Aussagen verzerren („mit seinen Worten wiedergeben“) oder kann ich darauf bestehen, dass meine Aussagen wortwörtlich protokolliert werden? In welchen Fällen (Bsp.: verzerrte Wiedergabe) darf ich als Zeuge die Unterschrift unter dem Protokoll (straflos) verweigern?
2. Frage: In allen.
3. Gratisrat: Das, was Sie da andenken, führt in einen Konflikt, dem Sie nicht gewachsen sein dürften. Die Vernehmer sind in der Regel besser ausgebildet als der Zeuge/Beschuldigte. Deswegen wäre es vielleicht eine gute Idee, sich *vor* der Vernehmung um professionellen Beistand zu kümmern. crh
[…] Kollege Hoenig aus Berlin berichtet hier über einen Klassiker: Die falsche Belehrung vor einer polizeilichen Vernehmung. Ein Kommentator […]