Mutwillige ARAG

Die ARAG, hier einmal mehr vertreten durch Frau Assessorin D., vertritt die Ansicht, daß die Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mutwillig sei, wenn das Verwarnungsgeld 25 Euro beträgt.

ARAG verweigert Versicherungsschutz

Darüber hatte ich am 07.01.2014 bereits im RSV-Blog berichtet. Mir geht es hier nun nicht um eine mögliche Straftat, sondern schlicht um die Frage, woher die Assessorin das weiß. Welche Informationen hat sie, die wir nicht haben?

Mit der Deckungsanfrage haben wir der ARAG die Anhörung des Polizeipräsidenten geschickt, die auszugsweise lautete:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat

Beweismittel: Frontfoto; Zeuge/in / Anzeigende/r: Hr. Brause ZSE X R 21

Sonst haben wir in der Sache erstmal nichts in der Hand. Die Assessorin D. also auch nicht.

Ob nun eine und gegebenenfalls welche Verteidigung notwendig oder sinnvoll ist, kann ich selbst nach 17 Jahren Berufstätigkeit als Strafverteidiger erst dann feststellen, wenn ich in die Akte geschaut habe. Frau Assessorin D. schüttelt das aber mal eben aus der Glaskugel.

Wenn die Dame von der ARAG – anders wie als unsere Kanzlei – kein solches Instrument haben sollte, könnte man meinen, die von ihr verfügte Ablehnung wegen Mutwilligkeit sei mutwillig. Aber so eine Selbstherrlichkeit kann ja nicht sein, denn dafür wird sie ja eigentlich nicht bezahlt. Von unserem Mandanten, der im Vertrauen auf eine solide Versicherungsleistung seine Prämien pünktlich gezahlt hat. Und nun sind wir doch wieder bei der Frage der Täuschung angekommen, die Thema des Beitrags im RSV-Blog war …

Also, wer ganz sicher sein will, daß er für seine Prämien auch eine brauchbare Versicherungsleistung bekommt, könnte vielleicht bei einem seriösen Versicherer besser bedient sein. Die ARAG möchte ich insoweit eher nicht empfehlen.

Dieser Beitrag wurde unter Kanzlei Hoenig Info veröffentlicht.

17 Antworten auf Mutwillige ARAG

  1. 1
    GH says:

    Mir leuchtet schon ein, dass das als Anwalt sehr ärgerlich ist … zumal wenn man auf OWiS spezialisiert ist und seinen Lebensunterhalt auf Kosten der Versichertengemeinschaft bestreitet.

    Die Entscheidung finde ich aber konsequent.

    • Konsequent ist sie, ja; die Verweigerung (ganz oder teilweise) der Versicherungsleistung ist bei der ARAG keine Ausnahme. Aber die Entscheidung des Versicherers ist (versicherungs-)rechtlich eindeutig falsch.

      Und ärgerlich ist das allein für den Versicherungsnehmer, der für sein Geld keine Leistung bekommt. Die Rechnung des Verteidigers muß er nämlich auch dann honorieren, wenn die ARAG ihre Leistung verweigert. Deswegen raten auch viele Verteidiger davon ab, sich bei der ARAG zu versichern. crh

  2. 2
    yuggoth says:

    Hmm, wenn ich da mal aus „eMail-Kurs der Kanzlei Hoenig Berlin: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen / Vorwort“ zitieren darf:
    „Solange es bei einem kleinen Verwarnungsgeld (bis zu 35,00 Euro) bleibt, darf man sich ärgern, bezahlen und kann dann die Sache sogleich wieder vergessen.“

    Ich frage mich, ob dies nicht auch hier der bessere Weg gewesen wäre, sofern dem Mandanten nicht noch sonstiges Ungemach drohte…

    • Exakt unter diesem „sofern …“ liegt der begrabene Hund. crh
  3. 3
    alter Jakob says:

    Vorletzter Absatz: Es muss heißen „…anders als…“. Der wo Schwabenskeptiker ist, sollte wenigstens nicht deren Fehler übernehmen… ;)

    • Danke. crh
  4. 4
    Ra Schepers says:

    @ GH
    „auf Kosten der Versichertengemeinschaft“

    Ich liebe dieses Argument :-)

    Das ist das Grundprinzip der Versicherung. Die Gemeinschaft bezahlt für den einzelnen. Anders funktioniert es nicht. Wenn immer nur der einzelne zahlen würde, was machte dann die Versicherung?

    Übringens: „auf Kosten der Versichertengemeinschaft“ leben sämtliche Mitarbeiter der Versicherung und auch die Aktionäre der Versicherung – und das sogar unmittelbar.

  5. 5
    Florian says:

    Interessant in diesem Zusammenhang wieder, dass ein anderer „prominenter“ Lawblogger (U.V.) ausgerechnet für die ARAG bloggt und damit für diese wirbt. Ob er auch solche Probleme mit der Frau Assessorin D. hat? ;-)

  6. 6
    JLloyd says:

    @Florian: Das frage ich mich keineswegs, denn U.V.s Interessenlage ist in Fachkreisen bekannt. Allerdings muss ich nochmal in seinen Blog schauen, ob auch ein unbedarfter Laie einen sofortigen Hinweis auf seine Tätigkeit für die ARAG bekommt.

  7. 7

    […] vom 09.01.2014: In unserem Weblog habe ich das “mutwillige” Verhalten der ARAG noch unter einem anderen Aspekt […]

  8. 8
    Non Nomen says:

    @JLloyd:
    Der unbedarfte Laie findet keinen sofortigen Hinweis. Auch bei der Nachsuche nicht.
    Ein unbedarfter Laie.

  9. 9
    Florian says:

    @JLloyd:
    Da ich nicht direkt zu „Fachkreisen“ gehöre, muss ich als Laie argumentieren. Sein Blog liefert gerade heute (9.1.) wieder einen Verweis auf seine Beiträge im ARAG Blog: http://www.arag.de/rund-ums-recht/udo-vetter/

    Für die Erkenntnis muss man allerdings kein Fachgenie sein ;-)

  10. 10
    Bilbo Beutlin says:

    Entweder es handelt sich wirklich nur um ein normales Knöllchen, dann neige ich dazu der Frau Assessorin beizupflichten. Oder da ist deutlich mehr im Busch, was der Beschuldigte weiß, seinem Verteidiger gesagt hat und dieser nicht Dritten erzählen kann/will. Dann aber wird ein gewisses Verständnis für die Versicherung aufzubringen sein, die diese Informationen (wahrscheinlich zu Recht) nicht hat.

    Kann man in einem solchen Fall der Versicherung nicht einfach sagen, daß bei einem Nichtvorgehen gegen das Knöllchen Ungemach droht, was für die Versicherung noch weit teurer wird?

    • Ja, das werden wir. In dem förmlichen Verfahren, das die Versicherungsbedingungen vorsehen. Gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten, die sicher deutlich über den Verteidigungskosten liegen werden. crh
  11. 11
    Kalle Blomquist says:

    Wer möchte, dass die RSV auch den Rechtsschutz bei Verwarnungen bezahlen soll halt keinen RSV-Vertrag unterschreiben, in dem drinsteht, dass kein Rechtsschutz gewährt wird, wenn „die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen“.

    Wer einen solchen Vertrag unterschrieben hat und geltend machen will, dass wegen droheneden Umgemachs kein „grobes Missverhältnis“ vorliegt, soll der RSV halt die Tatsachen mitteilen, auf deren Grundlage er solches befürchtet.

  12. 12
    Pit Wiggle says:

    Da ich noch nicht das Vergnügen hatte, für eine OWI meine RSV (nicht ARAG) zu bemühen, die Frage: Wie halten es denn die anderen RSVs, wird da so etwas anstandslos übernommen (aus der Erfahrung des Strafverteidigers).

    Wäre ja evtl. ein Grund zu wechseln…

    • Die ARAG ist so ziemlich der erste Versicherer, der in unserer Kanzlei den Versicherungsschutz in Bußgeldsachen mit dieser Begründung verweigert. Das könnte damit zusammenhängen, daß so ziemlich alle anderen Versicherer Sachbearbeiter beschäftigen, die gut geschult sind. Vielleicht ist das bei der ARAG anders, jedenfalls habe ich eher einen solchen Eindruck. Der Wechsel weg von der ARAG ist da sicher eine gute Idee. crh
  13. 13

    […] Selbstverständlich bin ich der kollegialen Bitte des Herrn Kollegen wie gewünscht umgehend nachgekommen und habe sofort nach Kenntnisnahme seines Faxes den Namen der Frau Assessorin D. unkenntlich gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im Blog. […]

  14. 14
    Rhinelander says:

    Es gibt Rechtschutzversicherer, die mit sehr günstigen Prämien die zahlende Kundschaft lockt. Da aber jeder Versicherer „seinen Schnitt“ machen muss, wird dann auf dem Rücken der Kunden oder Anwälte durch Leistungsverweigerung mit sehr fragwürdiger Argumentation oder unberechtigten Kürzungen (gerade die ARAG schreibt sehr gerne „wir halten für angemessen“) pp das Geld wieder rein geholt. So zumindest mein Eindruck

  15. 15
    RA JM says:

    Mal nebenbei: Wieso „stehen die voraussichtlich entstehenden Kosten in grobem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg“ – der ja wohl nur darin bestehen kann, dem Mandanten aus der Sache herauszuhelfen – und woher will Frau Ass. D. das wissen?

    Tatsächlich liegt das realistische Ergebnis irgendwo zwischen einer frühen Einstellung, wobei die Kosten dann tatsächlich die Mandantin (ARAG) tragen muss, und dem vollen Programm mit Bußgeldbescheid / Einspruch / Hauptverhandlung / Freispruch – wo die Kosten der gesamten Veranstaltung dann der Staatskasse zur Last fallen.

    Und zudem: Die ARAG provoziert geradezu die erwähnte „begründete Stellungnahme“ des Kollegen, deren Kosten sie jetzt auch noch tragen muss. Intelligent (bzw. wirtschaftlich denken) geht anders!

  16. 16
    RA Bert Handschumacher says:

    Frau Assesorin D ist ewig gestrig. Das Ding mit der Mutwilligkeit ist seit 20 Jahren vor Gericht ausglutscht.
    Natürlich darf man sich gegen eine Ordnungswidrigkeit wehren. Auch wenn es nur 5 € wären.
    Und das Kostenargument? Dazu sagt die Rechtsprechung völlig richtig: „Dafür hat er ja die RSV abgeschlossen“.
    Ich amüsiere mich auch immer, wenn ich diesen Uralttextbaustein bekomme. Humorlos Deckungsklage einreichen….

  17. 17

    […] Ärger mit der ARAG, den wohl viele haben, vgl. auch hier: Betrügt die ARAG? und Mutwillige ARAG, […]