Späte Rache

In der Anklageschrift in einem Schwurgerichtsverfahren geht es um einen Vorfall, der sich Anfang 2014 zugetragen haben soll. Den Angeschuldigten W und B wird vorgeworfen einen Mord begangen zu haben.

Kurz nach Mitternacht sollen W und B zufällig in einer Bar das spätere Tatopfer O getroffen haben. Der W sei schon längere Zeit dem O hinterher gewesen, angeblich motiviert von einem Rachegedanken: Denn O soll – so vermutet die Staatsanwaltschaft – in den neunziger Jahren mit der nach islamischen Recht angetrauten Frau des W eine deflorative Affäre gehabt haben.

In den neunziger Jahren! Manche Sachen verjähren offenbar auch nach 20 Jahren noch nicht.

Weiter heißt es dann in der Anklageschrift, daß W den B dazu aufgefordert habe, den O zu töten. Ob das allerdings so zutrifft, wie die Staatsanwaltschaft sich das vorstellt, wird sich in der Beweisaufnahme noch zeigen. Denn das, was von der Anklagebehörde weiter ausgeführt wird, ergibt sich gar nicht so eindeutig aus der Ermittlungsakte:

Die Staatsanwaltschaft trägt nun das weitere Geschehen so vor: W und B hätten die Bar schon verlassen, als O sich dann auch auf den Weg nach Hause gemacht habe. Kurz nachdem sich O in sein Auto gesetzt habe, soll B die Fahrertür wieder geöffnet und sechs Schüsse abgefeuert haben. Drei der Projektile haben nach Darstellung des Verfassers der Anklageschrift den O in den Kopf getroffen, der kurz darauf an Hirnverletzungen und Schädelbrüchen verstorben sein soll.

Die Schilderung des unmittelbaren Tathergangs mag irgendwie schon zutreffen. Die Hintergründe und die Tatbeteiligung der beiden Angeschuldigten könnten aber auch die angewandte Vorurteilsforschung einer Strafverfolgungsbehörde sein. Man weiß es nicht … Vielleicht hatte der von der Springerpresse zitierte Pressesprechers der Polizei – „Es riecht sehr nach organisierter Kriminalität.“ – aber auch das richtige Näschen. Das wird man in der Beweisaufnahme vor der Schwurgerichtskammer hoffentlich klären können. Bisher sind mal 15 Hauptverhandlungstermine angesetzt.

Fest steht aber: Die Bilder vom Inneren des Fahrzeugs sind nichts für zart besaitete Gemüter.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Späte Rache

  1. 1
    Rainer Werner says:

    Fachkräfte eben…

  2. 2
    Ingo says:

    Im Endeffekt ist es völlig egal, ob es wegen der Vorfälle in den 1990er Jahren war oder nicht. Wenn sich jemand des nachts um 2.50 Uhr von hinten an einen PKW heranschleicht, die Fahrertür öffnet und in offenkundiger Tötungsabsicht direkt losfeuert, dann ist das ein klarer § 211 Abs. 2 2. Gr. Alt. 1 StGB.

    Zumindest für Ö dürfte es damit, sofern nicht irgend ein atypischer Fall vorliegt, mit der absoluten Strafandrohung sein Bewenden haben.

    Für R sieht es dann ggf. noch etwas anders aus. Da steht wenigstens noch die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB auf dem Spiel. Sofern man ihm die Anstiftung überhaupt nachweisen kann.

  3. 3
    Murmeltier says:

    Wie war das gleich nochmal mit der Befangenheit der ach so objektivsten Behörde der Welt?

  4. 4
    Hupe says:

    Ist das schon öffentlich erörtert worden? Sonst § 353d Nr. 3 StGB

  5. 5
  6. 6
    Hupe says:

    @K75 S: Lies dir nochmal den einschlägigen Paragraphen durch und dann reden wir weiter. Es geht um öffentliche Erörterung in einer Hauptverhandlung, nicht irgendwelchen Medienstuss.

    Meiner Einschätzung nach begeht Herr Hoenig hier einen klaren Verstoß gegen die genannte Vorschrift.

  7. 7
    K75 S says:

    @Hupe: Ich kenne die einschlägigen §§ nicht, hatte aber den von Dir verlinkten § gelesen. Es währe wohl Selbstüberschätzung zu behaupten, das ich ihn (komplett) verstanden habe.

    Einen kleinen Wink mit dem Zaunpfahl konnte ich mir trotzdem nicht verkneifen … auch wenn der „Aufhänger“ vlt. nicht ganz passend war.

  8. 8
    A. Hirsch says:

    @Hupe

    Das ist nicht nur kein „klarer“ Verstoß, sondern gar kein Verstoß gegen die genannte Vorschrift. Ich kann jedenfalls nicht erkennen, dass hier ein wesentlicher Teil der Anklageschrift „im Wortlaut“ mitgeteilt worden wäre.