Erwartungsgemäß eingestellt

Der Troll aus dem Dresdner Wohnheim, dem ich gesagt habe, was ich von ihm halte, hatte gepetzt. Wie kleine Jungs eben sind, die weinend nach ihrem großen Bruder rufen, wenn man sie mal anpustet.

Dank der hervorragender Verteidigung durch einen meiner Lieblingsstrafverteidiger, Rechtsanwalt Werner Siebers aus Braunschweig, haben wir Post von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten:

Eingestellt

Lieber Werner, allerherzlichsten Dank!

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Strafverteidiger veröffentlicht.

7 Antworten auf Erwartungsgemäß eingestellt

  1. 1
    RA Anders says:

    So ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk ist doch schön!

    Aber braucht man, wenn man als Strafverteidiger beim Focus gelistet ist, einen eigenen Strafverteidiger? ;-)

    • Unbedingt, deswegen habe ich ja RA Siebers, ebenfalls als TOP-Verteidiger im Focus, beauftragt, weil nur ein Strafverteidiger einen Strafverteidiger verteidigen kann.

      Und im Übrigen: Siehe zutreffenden Kommentar Nr. 3. crh

  2. 2
    BV says:

    Sollte man jetzt noch hoffen, dass er es auf dem Privatklageweg versucht, damit der Spaß nicht gleich endet? Oder wäre das dann doch zu viel des Nervkrams? ;-)

  3. 3
    Alles Wuscht says:

    Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten.

  4. 4

    […] Keine sachliche Information. Auch nicht beiläufig […]

  5. 5
    Knoffel says:

    Puh, wirklich Glück gehabt!

  6. 6
    Fry says:

    „…weil nur ein Strafverteidiger einen Strafverteidiger verteidigen kann…“

    Da habe ich, etwas off-topic, eine ernstgemeinte Frage: sollte man sich in einem STEUERstrafverfahren, genauer gesagt in der frühen Ermittlungsphase, besser einen Steuerfachanwalt oder einen Strafverteidiger nehmen?

    • Optimal wäre, einen Spezialisten für das Strafprozeßrecht (und für die sonstigen Besonderheiten eines Strafverfahrens) *und* einen für’s materielle Steuerrecht zu beauftragen. Das mag dann ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater sein; das hängt vom konkreten Einzelfall ab. Und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. crh
  7. 7
    emhazett says:

    @crh: Möglich wäre auch die Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht sowie für Steuerrecht. Soll ja auch RAe geben, die beide FA-Bezeichnungen führen dürfen.