Statt daß sich alle darüber freuen, daß das gegen mich seit vielen Monaten geführte Ermittlungsverfahren nach intensivem Kampf ums Recht endlich eingestellt wurde, ärgert sich einer über meinen Bericht.
Ich soll meine Freude über die Einstellung nicht feiern. Jedenfalls nicht in der von mir gewählten Form:
Und, was meint die geschätzte Leserschaft?
Weitere Ideen bitte in den Kommentaren mitteilen.
So, ich mache dann erstmal Weihnachtsferien, ich melde mich von unterwegs. Até logo …
In Dresden gibt es Internet? Es wird langsam Ernst mit den blühenden Landschaften.
Hat er denn zwischenzeitlich tatsächlich aufgefordert? „Ich habe Sie aufzufordern“ mag ein Troll vielleicht als tatsächliche Aufforderung verstehen, aber streng genommen (rechtlich?) ist es doch nur eine passiv aggressiv geäußerte Meinung.
Ich würde es als Abmahnung ansehen und eine negative Feststellungsklage einreichen? Dann bliebe er doch auf den Kosten sitzen oder?
@Sven:
Durchaus richtig! Diese (leider verbreitete) pseudowichtige Floskel hat er offensichtlich von Anwälten abgeschrieben, die auch nicht begreifen, sich selbst damit zum Befehlsempfänger zu degradieren – anstatt schlicht „fordere ich Sie auf“ oder etwas subtiler „darf ich Sie auffordern“ zu schreiben.
@Daniel (+ Carsten):
Kann man machen, aber: Die Adresse „Dresdener Wohnheim“ könnte (falls zutreffend) allerdings – ohne mir meinerseits eine Beleidigungsanzeige einfangen zu wollen ;-) – Bedenken an der Solvenz des potentiellen Beklagten wecken.
Wird ein Beklagter zur Kostentragung verurteilt, ist aber nicht zahlungsfähig, haftet der Kläger als Sekundärschuldner für die Gerichtskosten. Aber das ist der Spaß ja vielleicht auch wert. ;-)
P.S.: Wünsche Schönen Urlaub, Carsten! Portugal?
Was soll denn negativ festgestelt werden? Etwa das hier?
„Es wird festgestellt, dass der Kläger das Recht hat, den Beklagten zu schmähen und zu beleidigen.“
Außerdem könnte bei Anerkenntnis auch eine Kostentragung durch den Kläger in Betracht kommen.
Oder steht in der Aufforderung irgendwo, dass gerichtliche Schritte drohen, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird?
Don’t feed the trolls!
Es gab in Dresden mal einen Hotelier, der feststellte, dass über die Onlinebuchungsfunktion die NPD einen Saal und diverse Zimmer gebucht hatte. Darauf hat er (auch öffentlich) dem Vetragspartner mitgeteilt, dass er zwar gegen den eingegangenen Vertrag nichts machen könne aber jeden einzelnen bei dieser Veranstaltung und im Zuge der Zimmerbuchungen eingenommenen Cent der jüdischen Gemeinde in Dresden spenden werde.
Ich würde das hier ähnlich halten. Und es natürlich weiterhin öffentlich machen ;)
Gar nichts machen geht nicht mehr. Aus dem Schreiben wurde ja schon ein Blogbeitrag inklusive Umfrage.
Mehr braucht man im Moment auch nicht zu machen. Der Absender untersagt ausdrücklich die publizistische Nutzung des Schreibens, insbesondere auf der Internetseite. Die Untersagung stößt auf taube Ohren, was weitere Aktionen des Absenders in naher Zukunft erwarten läßt.
Ich nehme an, Kollegen Hoenig wird durch den Absender absehbar die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen (und darüber berichten). Privatklage, Unterlassungsverfügung wegen „Erwartungsgemäß eingestellt“, Unterlassungsverfügung wegen „Keine sachliche Information. Auch nicht beiläufig.“
Er wird es ihm schon zeigen!
(Mag der Leser sich selber überlegen, wer wem ;-) )
Ich für meinen Teil blicke neidvoll nach Berlin. Es gelingt Kollegen Hoenig immer wieder, amüsant und unterhaltsam zu berichten. Dem (Anwalts-) Alltag entlockt er die erzählenswerten Geschichten. Auch wir begegnen ihnen täglich. Aber er erkennt sie als das, was sie sind. Erzählenswert. Und das macht er. Sie erzählen. Pointiert und frisch.
Hut ab!
Hallo,
ernstgemeinte Frage. Gab es da nicht irgendwelche Regeln dass man nicht so ohne weiteres aus Schriftverkehr veröffentlichen darf, insbesondere wenn der Schreiber es klar erkennbar untersagt?
Klar, die Gegenseite muss das erst mal durchsetzen und wird das häufig nicht können.
@Willi,
so ein Recht nehmen meist Abmahnanwälte für sich in Anspruch und begründen dies mit dem Urheberrecht.
Der Autor des zitierten Werkes wird da schlechte Karten haben und will sicher auch nicht, dass wie oben diskutiert die Blogbetreiber Namen und Anschrift des Herrn mitteilen.
Eine chronologische Auflistung mit sämtlichen Verlinkungen wäre auch schön…
Dann kann sich jeder seinen eigenen Rückblick zu dem Vorgang durchlesen :)
[…] jQuery(document).ready(function(){ jQuery('blockquote').append(''); }); Keine sachliche Information. Auch nicht beiläufig. […]
@Willi: Jedenfalls dann, wenn das Schreiben eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht, kann nach dem Urheberrecht eine weitere Verbreitung untersagt werden.
Ein Standardschreiben oder kurzer Brief wird dies jedoch wohl nur in seltenen Fällen erfüllen.
@Tim, Mirco
Auf das Urheberrechtsthema war ich bei der Frage eigentlich nicht aus. Da ist das über die Schöpfungshöhe ja „klar“ geregelt, „“ deshalb weil man ja über das Thema Schöpfungshöhe ja trefflich streiten kann.
Für das gesprochene Wort gibt es ja den §201 StgB. Gab es da nicht ähnliches für persönlich addressierte Schriftstücke?