Mittwochs-OWi: Geknacktes PoliScanSpeed

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.de„Niemals aufgeben – Never give up!„, so lautet die Devise auch im Bußgeldverfahren.

Der Vorwurf
Eine mit Flens und ÖPNV bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Problem
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte per PoliScan Speed. Das Supergerät der Verkehrsüberwachung. Schießt erst dann ein Bild, nachdem die Messung schon längst gelaufen ist. Das bedeutet, dass man aus dem Messfoto nichts mehr über die gefahrene Geschwindigkeit des abgebildeten Fahrzeugs ablesen kann. Der „Prototyp“ des so genannten standardisierten Messverfahrens. Er liefert eine Art Anscheinsbeweis: Die Messung ist grundsätzlich korrekt.

Die Verteidigung
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß aber: Wo Technik ist, da ist auch Fehler. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Messung ist die richtige Zuordnung des abgebildeten Fahrzeugs zu der gespeicherten Messung. Zweifel an dieser Zuordnung entstehen vor allem dann, wenn zum Beispiel mehrere Fahrzeuge auf dem Foto zu erkennen sind.

Im vorliegenden Fall gab es ein weiteres kleines Einfallstor: Grundsätzlich muss ein Messrahmen im Foto zu sehen sein, der an allen vier Seiten geschlossen ist. Hier fehlte eine Seite.

Damit kippte der Vorteil des standardisierten Verfahrens. Es gab eine nicht vorgesehene Abweichung vom Standard. Das Gericht kann die Richtigkeit der Messung nicht mehr ex aemelo bestätigen, sie war nicht mehr überprüfbar ist. Auf ein technisches Sachverständigengutachten konnte in diesem Fall sogar verzichtet werden.

Das Ergebnis
Auch beim angeblich todsicheren Bestseller geht noch was. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde nach § 47 II OWiG sanktionslos eingestellt.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Mittwochs-OWi, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Mittwochs-OWi: Geknacktes PoliScanSpeed

  1. 1
    RA Bimmel says:

    Stimmt. Manchmal geht was. Aber man muß doch einräumen, daß die Erfolgsaussichten bei sog. standardisierten Meßverfahren ziemlich gering sind und Fehler vergleichsweise – gemessen an der Vielzahl der Verfahren – selten. Einem Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung kann man ein solches Abenteuer mit möglicherweise teuren Sachverständigengutachten nicht empfehlen, falls es nicht um die berufliche Existenz geht.

    Andererseits: den Arbeitsrichter möchte ich sehen, der eine Kündigung für rechtmäßig erachtet, weil mal jemand ein Fahrverbot erhalten hat und deshalb nur 1 Monat lang in der ordnunsgemäßen Berufsausübung eingeschränkt ist..

  2. 2

    @RA Bimmel:

    Einem Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung kann man ein solches Abenteuer mit möglicherweise teuren Sachverständigengutachten nicht empfehlen

    Das trifft zu und wir weisen unsere Mandanten auch darauf hin.

    Genau aus diesem Grunde empfehlen Verkehrsrechtler unter den Rechtsanwälten ja dringend den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung. Die jährlichen Kosten dafür liegen kaum höher als der Preis für eine Tankfüllung.

  3. 3
  4. 4
    RA says:

    Das gehört auch hier zur Kanzleipolitik: Solche Veranstaltungen nur mit Rechtsschutzversicherung im Rücken (die dann hoffentlich nicht bei der ARAG besteht).