Peepshow in der JVA

499883_web_R_by_Miriam Trescher_pixelio.deDie Verhältnisse in „unseren“ Haftanstalten waren vor ein paar Tagen schon einmal Thema; ich hatte hier im Blog über Schlafentzug und Voyeurismus berichtet.

Nun berichtet das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 15. April 2015 über eine weitere Variante der Guantanamoisierung der Knäste:

Der Beschwerdeführer war […] in der Justizvollzugsanstalt Kassel I untergebracht. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die für den 8. September 2010 vorgesehene Behandlung in der Zahnarztsprechstunde nicht gewährleisten konnte, begann der Beschwerdeführer gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Erst am nächsten Tag erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. September 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt.

[…]

In der Zelle sei es kühl gewesen. Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert und es habe auch kein Toilettenpapier gegeben. Er habe nicht einschlafen können, weil er gefroren habe.

Das sieht die Leitung der Justizvollzugsanstalt erstens ganz anders und zweitens sei alles halb so wild gewesen. Die Richter beim Landgericht, die über die Beschwerde des Häftlings zu entscheiden hatten, schlossen sich dieser Ansicht an, ohne sich die Sache überhaupt erst einmal etwas genauer anzuschauen.

Eine andere Ansicht vertritt das Bundesverfassungsgericht:

Soweit der Beschluss des Landgerichts die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer einen Tag lang vollständig entkleidet in einer durchgängig videoüberwachten Zelle unterzubringen, als rechtmäßig bestätigt, lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erkennen.

Und auch mit dem Ansatz der Strafkammer – das, was der Gefängnisdirektor sagt, stimmt; das muß gar nicht erst geprüft werden! – waren die Verfassungsrichter nicht einverstanden:

Insoweit beruht die Entscheidung auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht detailliert vorgetragen, unter welchen Umständen er von zwei Bediensteten in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden sei und welche erheblichen Mängel dieser aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Angaben hätte das Landgericht Nachforschungen anstellen müssen, um dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.

Wie diese Richter am Landgericht dem Häftling, der sie um Hilfe angerufen hatte, gegenüber auftraten, und wie ernst sie ihre Kontrollfunktion genommen haben, ergibt sich aus diesem Teil der Presseerklärung:

Das Landgericht hat aber weder den Beschwerdeführer, die mit ihm unmittelbar befassten Vollzugsbediensteten, noch die ihn untersuchende Ärztin persönlich angehört, um sich einen Eindruck von den Vorgängen zu verschaffen. Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichts-beschwerde betreffenden Akten beizuziehen.

Daß die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Landgericht von den Richtern am Oberlandesgericht gehalten wurden, setzt der ganzen Sache noch die Krone auf.

Leider hat das Verfassungsgericht die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Naheliegend wäre es gewesen, die beteiligten Richter und die JVA-Leitung nackt auszuziehen, einen Tag lang in einen videoüberwachten Haftraum zu sperren und die Szenen im (mit allen Gefangenen voll besetzten) Kinosaal der JVA auf eine Großbildleinwand zu übertragen.

__
Bild: © Miriam Trescher / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Knast veröffentlicht.

6 Antworten auf Peepshow in der JVA

  1. 1
    hend says:

    Hallo,

    Naheliegend wäre es gewesen, die beteiligten Richter und die JVA-Leitung nackt auszuziehen, einen Tag lang in einen videoüberwachten Haftraum zu sperren und die Szenen im (mit allen Gefangenen voll besetzten) Kinosaal der JVA auf eine Großbildleinwand zu übertragen.

    Ja, aber: das wäre doch Folter, zumindest aber eine Strafverschärfung. Ich bin entsetzt, dass sie den Gefangenen diesen Anblick zumuten wollen!

    Schöne Grüße, Hend.

  2. 2
    Miraculix says:

    In Guantanamo ist die Justitz nicht involviert, der Vergleich passt besser wenn man Nordkorea als Vorbild einsetzt.

  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Schön, dass es im Knast ein Kino gibt. Sonst wird den Gefangenen noch langweilig….

  4. 4
    bambino says:

    Eine Leinwand und einen Projektor kann man überall aufbauen, auch im Knast. Daran soll es also nicht scheitern.

  5. 5
    M.A.S. says:

    Schön, daß es immer wieder Menschen gibt, die uns daran erinnern, wie sehr zu gut es diese Verbrecher im Knast haben, seit die Ausflüge in den Steinbruch abgeschafft wurden.

  6. 6
    phoenix says:

    @M.A.S.: Vielleicht möchten Sie Ihren Wohnsitz ja lieber in ein Land verlegen, dessen Strafvollzugssystem Ausflüge in den Steinbruch beinhaltet. Nordkorea könnte da z.B. Ihrem Geschmack recht nahe kommen. Wahrscheinlich wäre es Ihnen in so einem Land aber insgesamt etwas zu unbequem…
    Ich bin am Ende immer recht froh, dass das BVerfG mitunter noch korrigierend wirkt. Schöner wäre natürlich wenn es das gar nicht erst müsste…