Im Rahmen der Nebenklage und dem damit verbundenen Ansprüchen auf Informationen, zum Beispiel auf die Akteneinsicht, wird der Nebenkläger vielfach Details erfahren, wie es um die wirtschaftlichen Lage des Angeklagten bestellt ist. Die Staatsanwaltschaft führt in vielen Verfahren auch Finanzermittlungen durch und fördert dabei oftmals verborgene Bankverbindungen, Schließfächer und andere Vermögenswerte zu Tage.
Haben solche Ermittlungen (noch) nicht stattgefunden, kann der Nebenkläger sie im Rahmen seiner Rechte während des Verfahrens beantragen und gegebenenfalls auch durchsetzen.
Und dann stehen ihm die Möglichkeiten offen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zur Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zu veranlassen, um damit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auszugleichen.
Mit diesen Mitteln kann der Nebenkläger materiell sehr erfolgreich aus dem Verfahren gehen, wenn er denn einem Vertreter hat, der die strafrechtlich Dunkelnormen (§§ 73 ff StGB) beherrscht, die die Vermögensabschöpfung insbesondere zur Rückgewinnungshilfe im Strafprozeß regeln.
Übrigens: Wer als Strafverteidiger seine Mandanten präventiv über die „Gefahr“ dieser Sicherungsmaßnahmen berät, verfügt auch über das Wissen, das notwendig ist, um Geschädigten den Vorteil aus diesen Maßnahmen zu verschaffen.