Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung und Beratung der Nebenklage fallen Kosten an, auf die der Anwalt grundsätzlich nicht verzichten darf, § 49b BRAO.
Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Einzelfall und vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Vergütung des Nebenklagevertreters frei zu vereinbaren.
Wer, wann, was und unter welchen Voraussetzungen dem Nebenkläger erstattet, kann man hier nachlesen: