Es gibt nur wenige Menschen, denen es gelingt, von Luft und Liebe zu leben. Das Team unserer Kanzlei und deren Angehörige gehören nicht dazu. Wir möchten für unsere Mandanten etwas leisten, wenn unsere Mandanten bereit sind, eine Gegenleistung dafür zu erbringen. Insoweit unterscheidet sich eine Rechtsanwaltskanzlei nicht vom wirklichen Leben.
Nun stellt sich für den potentiellen Auftraggeber oft nicht nur die Frage, ob er einen Rechtsanwalt beauftragen will oder soll, sondern was ihn dieser Auftrag am Ende kostet. Diese Frage möchten wir an dieser Stelle – so gut und einfach wie es geht – gern beantworten.
Vorneweg
So teuer, wie die Gerüchteküche verbreitet, sind Anwälte nicht. Unsere Dienstleistungen jedenfalls halten wir für preis-wert. Aber: You’ll get what you pay for.
Berechnung der Anwaltsvergütung
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, auf denen Anwälte ihr Honorar berechnen.
Das ist zum einen die Berechnung auf Grundlage des Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), das ziemlich kompliziert die Höhe der Vergütung und der Auslagen vorschreibt.
Und zum anderen gibt es die Möglichkeit, die Höhe des Honorars zu vereinbaren. Das heißt, der Rechtsanwalt und der Mandant sind sich über Leistung und Gegenleistung einig geworden.
Auch bei der Vergütungsvereinbarung gibt es zwei verschiedene Wege, auf denen man zur Unterschrift kommt: Entweder sagt der Anwalt, was er braucht, um den Job zu machen. Oder der Mandant sagt, was ihm die Arbeit des Anwalts wert ist.
Wie wir es machen
So einfach wie möglich, ist die Vorgabe in unserer Kanzlei.
Sofern Dritte die Kosten der Vertretung bzw. Verteidigung übernehmen müssen, rechnen wir nach dem RVG ab. Das sind die Fälle, in denen der Rechtsschutzversicherer (1), der Gegner (2) oder die Landeskasse (3) für die Anwaltskosten aufkommen müssen. Beispiele dafür sind die Verteidigung in einer Bußgeldsache (1), die Regulierung eines Verkehrsunfalls (2) und die Pflichtverteidigung (3).
Wenn damit zu rechnen ist, daß der Auftraggeber uns aus eigener Tasche zu zahlen hat, vereinbaren wir mit ihm die Höhe des Honorars. Dies kann ein Zeithonorar sein, dann berechnen wir minutengenau die (anwaltliche) Arbeitszeit ab. Oder es wird eine Pauschale vereinbart – bespielsweise für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren oder pro Hauptverhandlungstermin. Auch Kombinationen zwischen Zeit- und Pauschalhonorar sind vereinbar.
Eine Honorarvereinbarung ist auch immer dann eine Option, wenn der Mandant eine anwaltliche Leistung wünscht oder benötigt, die mit der gesetzlich vorgesehenen Vergütung nicht in Einklang steht. In diesen Fällen bezieht sich die Einigung auf den Betrag, der bzw. die über die RVG-Gebühr hinausgeht.
Die Höhe der Vergütung
Jetzt höre ich Frage, wann tut er endlich die Butter bei die Fische. Das ist eine schwierige Frage, denn – auch wenn ich mich nicht jeden Morgen rasiere – möchte ich jeden Morgen in den Spiegel schauen können. Deswegen machen wir die Höhe der Vergütung von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel von der Bedeutung des Auftrags für den Mandanten, der Umfang der Sache spielt eine Rolle, die Konsequenzen für den Mandanten, unser Haftungsrisiko … und – ganz wichtig – die Leistungsfähigkeit unseres Auftraggebers. Butter bei die Fische kann es also erst geben, wenn der Fisch auf dem Tisch liegt.
Beispiele
Eine paar Größen haben wir allerdings in den Standardfällen der allgemeinen Strafsachen. Dabei handelt es sich um All-Inclusive-Angaben.
Beispielsweise berechnen wir für die Akteneinsicht und die nachfolgende Beratung über die Sach- und Rechtslage anhand des Akteninhalts mit Entwurf einer ersten Verteidigungsstrategie eine Vergütung von 400,00 bis 600,00 Euro, in Wirtschaftsstrafsachen bis zu 1.000 Euro. Die Kosten für die Übernahme der (weiteren) Verteidigung hängt dann von der Sache selbst ab.
Für die Beratung und Begleitung der Angehörigen nach einer Verhaftung mit Vertretung des Mandanten im Termin, in dem der Haftbefehl verkündet wird, stellen wir uns eine Vergütung zwischen 500,00 und 1.000,00 Euro vor. Auch hier entscheiden wir dann – gemeinsam mit dem Mandanten – welchen Umfang und damit welche Kosten die weitere Verteidigung annehmen wird und soll.
Aus dem richtigen Leben
Die Reaktion eines Mandanten haben wir zum Anlaß genommen, einen Blogbeitrag mit weiteren Informationen insbesondere zur Aufwandserfassung schreiben.
Selbstverständliches
In jedem Fall gilt: Unsere Mandanten wissen vorher, was hinterher an Kosten entsteht. Erst wenn die Honorarfrage geklärt ist, nehmen wir den Auftrag entgegen. Kostenfallen gibt es bei uns nicht.
Hintendran
Mit scharfem Blick, nach Kennerweise
Seh ich zunächst mal nach dem Preise
Und bei genauerer Betrachtung
Steigt mit dem Preise auch die Achtung.
Wilhelm Busch 8-)