Monatsarchive: Oktober 2005

Lebensakte und Umfang der Beweisaufnahme

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) äußert sich dazu, welche Beweismittel im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich sind und welche nicht.

Gut, dann brauche ich mir als Verteidiger darüber ja schonmal keine Gedanken mehr zu machen. Oder doch?

Bemerkenswert an der Stellungnahme der PTB ist jedoch: Wenn Fehler bei der Überprüfung festgestellt wird, „kann meistens auch nicht gemessen werden.“ Meistens; aha.

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Ungeeignet zum Fahrradfahren

Es gibt kein Menschenrecht auf Fahrradfahren meint Udo Vetter in seinem Law Blog

Aber es gibt doch Rüpel unter Radfahrern genauso wie unter Kraftfahrern, oder?

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen

gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

Der seit 1998 inhaftierte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in eine
andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dadurch verlor er einen fünf Jahre
lang innegehabten Arbeitsplatz. Die Verlegung wurde damit begründet,
dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, nachdem ihm
die Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine entzogen worden war,
nicht eingeschritten seien, als dieser unrechtmäßig die Schreibmaschine
eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe. Dies begründe Zweifel an der
notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer. Rechtsmittel
des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung waren erfolglos.

Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG fest. Die
gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen könne für
diesen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da alle
seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch
abgebrochen würden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich, wenn
der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit
verbunden sei. § 85 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ermögliche die
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Anstalt nur für den Fall,
dass dessen Verhalten eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder
-ordnung begründe, der in dieser Justizvollzugsanstalt nicht angemessen
begegnet werden könne. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von
Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind,
sei dagegen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG
gedeckt.

Quelle:
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 102/2005 vom 19. Oktober 2005
Zum Beschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1651/03

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Strafverfahren gegen Strafverteidiger: Das Urteil

Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidigung beantragte Freispruch.

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Verteidiger soeben verwarnt.
Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

Weitere Infos werden folgen.

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In dubio contra reo

Die Polizei versuchte, einen Motorradfahrer anzuhalten. Dieser hatte sich verbotswidrig an einer langen Schlange Autos, die vor einer roten Ampel warteten, vorbei in die „pole position“ gemogelt, startete damit auch als erster bei grün und „beschleunigte … sehr stark (Aufheulen des Motors mit hoher Drehzahl)„. Deswegen gelang es den Beamten auch nicht mehr, hinter den 180 japanischen PS herzukommen. Eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß und dann die Flucht über einen Kaufhausparkplatz zwischen Kunden und Einkaufswagen hindurch folgten. Der Motorradfahrer wurde nicht angehalten.

Halter des Kraftrads ist ein Motorradhändler. Mein Mandant hatte sich das flüchtige Motorrad ausgeliehen, bestreitet aber der Flüchtling gewesen zu sein. Ihm wurde vom Amtsgericht per Beschluß gleichwohl am 15.8.05 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, da die Amtsanwaltschaft und das Gericht von seiner Täterschaft überzeugt waren.

Ich habe mit dieser Beschwerde am 3.9.05 dagegen gehalten, weil ich die Beweise keineswegs für eindeutig halte. Die Beschwerde wurde vom Landgericht knapp 3 (!) Wochen später mit diesem Beschluß als unbegründet verworfen.

Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Ah-ja. Und Käse ist ein Gemüse?!

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Gebühren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten

Die HUK-Coburg verschickt seit einigen Monaten ein Gebührenangebot
für die außergerichtliche Unfallregulierung auf Basis von 1,5. Wegen
verschiedener Nachfragen weist der Geschäftsführende Ausschuss der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht nochmals darauf hin, dass dieses
Angebot aus seiner Sicht nicht akzeptabel ist. Selbst wenn es im
Vergleich zu der Regelgebühr von 1,3 bei durchschnittlichen
„Blechschäden“ eine Gebührensteigerung enthält, so kompensiert es
doch keinesfalls die hohen Gebührenverluste im Bereich der
Einigungsgebühr, die gerade bei schwereren Verkehrsunfällen mit
Personenschäden seit Inkrafttreten des RVG sehr viel häufiger
anfällt. Bitte beachten Sie auch, dass andere Versicherungen ihre
Schadenssachbearteiter angewiesen haben, grundsätzlich Gebühren von
1,8 zu erstatten. Akzeptieren viele Anwälte das Angebot der HUK,
werden diese Versicherungen ihre Abrechnungsweise nicht dauerhaft
aufrechterhalten können. Zur Aktuellen Liste der Versicherer:

Klicke, um auf abrechnung-kfz-haftpflichtschaeden.pdf zuzugreifen

(PDF-Datei, 272 KB)

Quelle:
Verkehrsanwälte Info
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
16/2005
18. Oktober 2005

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Zweitfahrzeug?

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Soll ich? Würde ja gut zur Wanne passen …

Danke an Kollegin Christina Sieger für die Idee!

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Strafsache gegen Strafverteidiger – Terminsbericht

Das Prozeßblog Vier Strafverteidiger berichtet über den Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2005. Die wesentlichen Schriftstücke des Prozesses werden dort veröffentlicht.

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Die Wanne beim Amtsgericht Braunschweig

Die Vier Strafverteidiger hatten beim Amtsgericht Braunschweig zu tun. Die Wanne war dabei, damit – insbesondere dem Herrn Staatsanwalt – schon vor Prozeßbeginn klar war, woher der Wind weht – aus Kreuzberg eben. ;-)

[mygal=vier-strafverteidiger-in-braunschweig]

Danke an Gisbert Stückgen, der die Strapaze übernommen hat, mit der Wanne von Kreuzberg bis nach Braunschweig zu fahren. Das hält man nur als echter[tm] Mann aus.

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Die Hauptverhandlung in erster Instanz

Die Hauptverhandlung in erster Instanz und deren wesentlichen gesetzlichen Grundlagen beschreibt Alexander Koch auf der website Lawww.de. Durchaus nicht nur für Studenten hilfreich.

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