100 EUR für eine Abmahnung sind nicht genug!

Das AG Charlottenburg, dessen Abteilungen teilweise besetzt sind mit Richtern, die den Anwälten das Honorar nicht gönnen, wurde erneut vom Landgericht Berlin aufgehoben. Es ging um die Entscheidung vom 11.04.05 der Abteilung 236 des AG Charlottenburg, die vom Kollegen Dr. Martin Bahr hier besprochen wurde.

In seinem aktuellen Newsletter berichtet Dr. Bahr Erfreuliches:

Diese Entscheidung ist nun im Berufungsverfahren vor dem LG Berlin aufgehoben worden. Das Gericht hatte schon im schriftlichen Vorverfahren angemerkt, dass die rechtliche Bewertung der 1. Instanz keinen Bestand haben dürfte.

In der mündlichen Verhandlung nun einigten sich Parteien auf Anraten des Gerichts darauf, dass die Beklagte an die Klägerin 1.640,- EUR zahlt und die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Der Vergleich steht noch unter einem Widerrufsvorbehalt und wird erst Ende Dezember 2005 endgültig rechtskräftig.

Die Abmahnung – sofern sie nicht mißbräuchlich eingesetzt wird – ist die adäquate Reaktion auf einen Rechtsbruch. Sie hat – neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung – durch die Kostenfolge einen präventiven Charakter. Wer Stadtpläne „klaut“, eMail-Adressen oder Faxnummern zum Spamming mißbraucht, muß damit rechnen, daß er dafür zahlt, wenn er abgemahnt wird. Und die durch eine Abmahnung entstehenden Kosten sind weitestgehend im Gesetz geregelt. Darüber sollte sich insbesondere ein Richter nicht hinwegsetzen. Auch dann nicht, wenn er den Anwälten das Honorar neidet.

Ich habe die Spammer, die meine eMail-Box und meinen Faxeingang mit Werbung zugemüllt haben, konsequent abgemahnt. Diese Art der Belästigung ist in meiner Kanzlei fast vollständig zurück gegangen, eben wegen der hohen Kosten.

In einer früheren Version seiner „Handakte“ wies Rainer Langenhan deutlichen darauf hin: Wer spammt, zahlt! Recht hat er. Auch der Umkehrschluß ist zutreffend. Es ist doch ganz einfach, sich vor (überhöhten) Abmahnkosten zu schützen.

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