Monatsarchive: Dezember 2005

Fax-Spam

Mein Mandant erhielt unerwünschte Werbung per Fax, der Absender des Faxes eine Abmahnung.
Heute, eine Woche später, bekam ich ein Fax von dem selben Absender:

Sehr geehrter Herr Hoenig,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben und bitten Sie, die Zusendung unseres Faxangebotes an Ihre Mandantschaft zu entschuldigen. Bei der Datenselektion unterlief uns ein bedauerlicher Fehler. Es wurden Adressen selektiert, bei denen keine Einwilligung zur Bewerbung mittels Fax vorliegt.

Ein unerwünschtes Angebot zu versenden, ist natürlich nicht im Interesse unseres Hauses. Wir werden dafür Sorge tragen, dass sich dies nicht wiederholt

Die von Ihnen gewünschte Unterlassungserklärung haben wir unterschrieben in der Anlage beigefügt.

Ihre Kostennote werden wir umgehend anweisen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit beigelegt werden kann.

Liebe Spammer, so gehört sich das!

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Lange Leitung

Die neue Kanzlei ist seit heute verkabelt. Telefon und Netzwerkkabel warten nun darauf, die Rechner und Telefone der Kanzlei mit- und untereinander zu verbinden. Rund 800 Meter high-tech-Kabel liegen nun in den Kabelschächten auf der 190 qm großen Fläche. Ganz schön lange Leitung.

Besten Dank an die fleißigen Strippenzieher Gisbert und Sandra.

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AG Plauen: Cannabis ist niemals ein minder schwerer Fall

Der Strafverteidiger Herbert Posner aus Plauen führt einen „Prinzipienrechtsstreit“ mit einem Richter am AG Plauen, der Cannabis und Heroin in den selben Topf werfen möchte. Rechtsanwalt Posner hat dazu eine öffentliche Stellungnahme abgegeben:

Der Vorsitzende des Schöffengerichtes am AG Plauen vertritt seit einiger Zeit die Auffassung, dass die Anwendung des minder schweren Falles aus § 29 a Abs. 2 BtMG für Cannabisprodukte im Hinblick auf deren mindere Gefährlichkeit nicht – mehr – in Frage komme.
Er habe an einer Fortbildung teilgenommen, bei der u.a. mithilfe der Dokumentation einer Langzeitstudie an Affen verdeutlicht worden sei, dass eine Unterscheidung der Drogen in „harte“ und „weiche“ Drogen nicht angezeigt sei. Es sei eine bleibende Hirnveränderung an den Versuchstieren noch nach Jahren festgestellt worden.

Das habe das Bundesverfassungsgericht in dessen Leitentscheidung aus dem Jahr 1994 noch nicht berücksichtigen können.

Aus diesem Grunde lehne er nun die Anwendung des geringeren Strafrahmens auf die Fälle ab, in denen er früher durchaus wegen der Art der Droge -Cannabis- einen solchen angenommen habe.

Der Verteidiger, RA Herbert Posner, ist hingegen der Auffassung, dass aus verschiedenen Gründen auch weiterhin eine Unterscheidung der Drogen nach ihrer Art vorzunehmen ist und damit auch, wenn nicht besondere Erschwernisgründe (kiloweiser Handel, Einfuhr großer Mengen etc.) hinzutreten, der geringere Strafrahmen des minderschweren Falles heranzuziehen ist.

Nachdem diese unterschiedliche Rechtsauffassung im Gerichtssaal bislang nicht zu klären war, wurde durch den Verteidiger nun ein Fall zur revisionsrechtlichen Klärung der Frage ausgewählt und statt „nur“ Berufung zum LG Zwickau einzulegen, direkt das OLG Dresden mit der Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage angerufen.

Der Verteidiger dokumentiert den Fall und die weitere Entwicklung zugleich auf seiner Kanzleihomepage

Mich würde interessieren, ob der (nicht abstinente) Richter zwischen Cannabis einerseits und Alkhohol oder Nikotin andererseits unterscheidet.

Ich wünsche dem Kollegen viel Erfolg.

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Verfassungsgericht: 8 Jahre U-Haft sind zuviel

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Angeklagten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Das Instanzgericht habe durch Verletzung des Beschleunigungsgebots das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten verletzt. Nach 8 Jahren Untersuchungshaft!

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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Hä? Bussgeldbescheid aus Pisa

Der Kollege Jan-Alexander Fortmeyer aus Frankfurt war in Pisa. Offenbar hat er dort mit seinem Auto gegen irgendeine Regel verstoßen. Gegen welche? Die Frage beantwortet Herr Dr. Massimo Bortoluzzi, Polizeikommandant, in seinem Bußgeldbescheid(?):

Die unten augeführte Übertretung konnte im Sinne von Art. 200 Straßenverkehrsordnung nicht angefochten werden, da das Fahrzeug war mit zu horer Geschwindigkeit und unvorsichtig gefahren. Der Polizist könnte das Fahrzeug anhalten nicht..
Aus diesem Grunde ist der von der zuständigen Behörde angegebene Fahrzeuginhaber oder Namensträger des amtlichen Kennzeichens im Sinne der Art. 196 und 201 desselben Gesetzes bis zum Gegenbeweis für die Übertretung verantworlich.

Art der Übertretung:
Er sich sich ließ in anhält das Fahrzeug im Zahlungsparkplatz, ohne in Funktion die Dauerkontrollvorrichtung zu stellen von anhält.

Für die betreffende Übertretung gilt mit befreiender Wirkung die Zahlungsminderung im Sinne von Art. 202 Straßenverkehrsordnung, durch die Überweisung innerhalb von 60 Tagen ab Zustellungsdatum dieser Verfügung von Euro 67,50.

Die Beruffung kann in 60 Tagen von der Bestreitung oder der Bekanntgabe des Verbrechens eingelegt werden. Sie muss zur Präfektur geschickt werden, wo das Verbrechen geschah, und der Polizeistation der Bezirke vorgelegt. Wenn die Präfektur die Tatbestandaufnahme für gültig hält, wird einen Auftrag erteilt, dem gemäss so viel wie die doppelte Rechnung zu bezahlen ist, die in dieser Unterlage angezeigt ist. In 60 Tagen von der Bestreitung oder der Bekanntgabe des Verbrechens, kann mann auch dem örtlichen Schiedsrichter einen Einspruchverfahren gemäss dem Strassengesetz Art. 205 vorlegen (Konstitutionsgerichtshof Spruchnummer 255 20.06.1994 und Spruchnummer 311 06.07.1994). Nachdem der Einspruchverfahren als annehmbar betrachtet wurde, er muss vor dem obergenanten Frist bei dem Gerichtbüro eingelegt werden (Kassationsgericht Spruchnummer Abs. III N. 10768 4-6/29-9/1999). Wenn Keine Berufung bei der Präfektur vor dem festgestellten Frist eingelegt worden ist und keine Bezahlung stattgefunden hat, gilt diese Unterlage als gültig, um die Bezahlung der Halbhöchstsanktion und der Verfahrenkosten zu verlangen.

Die Polizeibeamten
708 PALMIERI SONIA (Matr: 708)
Pisa

Der Orignalbescheid der Commune di Pisa ist hier veröffentlicht. Man erkennt, daß meine Texterkennungssoftware ordentlich arbeitet.

Herr Fortmeyer wird die Rechtsmittelschrift in seinem „Toscana-Italienisch“ formulieren oder einfach ein paar Textbausteine durch Babelfish jagen, um zu sehen, ob da noch was nachkommt.

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Verfassunggericht: Entweder Richter rein oder Häftlinge raus

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:

Aufrechterhaltung eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:

Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – vor allem in personeller Hinsicht – nicht nachkommt, habe das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge.

Anders – deutlicher – formuliert bedeutet das: Wenn nicht genügend Richter eingestellt werden, müssen Untersuchungshäftlinge eben entlassen werden.

Hier gibt es den vollständigen Text der Pressemitteilung.

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Schweigepflicht

Manche böse Zungen behaupten, Anwälte, insbesondere Strafverteidiger seien Klatschmäuler. Das sind sie nicht, dürfen sie auch nicht sein.

Daran erinnert die Bundesrechtsanwaltskammer mit einer Zusammenfassung der Vorschriften zur anwaltlichen Verschwiegenheit.

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Ungewöhnlich unübersichtliche Aktenführung

Aus einem Beschluß des Landgerichts Berlin:

Trotz ungewöhnlich unübersichtlicher Aktenführung hat die Kammer folgenden Sachverhalt feststellen können:

Der Beschwerdeführer wurde am 6.6,2001 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt(241 Ds 134/01). Nach Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1.9.2003 den Rest der Freiheitsstrafe für 3 Jahre ( ab 17.1.2004) zur Bewährung ausgesetzt.

Am 4.11.2004 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahren 242-30/98 des Amtsgerichts Tiergarten, in dem eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden war, die Übernahme der Bewährungsaufsicht beantragt.

Am 15.12.2004 beantragte die Staatsanwaltschaft im ursprünglichen Verfahren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss vom 1.9.2003. Antragsgemäß entschied das Amtsgericht am 23.2.2005.

Der Beschluss. erhielt einen Rechtskraftvermerk, obwohl der Beschwerdeführer bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Tiergarten am 9.3.2005 rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.2.2005 eingelegt hatte.

Am 24.6.2005 übernahm das Amtsgericht (242 -30/98), dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4.11.2004 folgend , die Bewährungsaufsicht, die nunmehr unter dem Aktenzeichen 242 AR 10/05 geführt wurde.

Am 23.8.2005 widerrief das Amtsgericht ( 242 AR 10/05) – ebenfalls/nochmals – die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschuss vom 1.9.2003. Dieser Beschluss, wurde rechtskräftig.

Aus alledem ergibt sich, dass durch den rechtskräftigen Widerrufsbeschluss vom 23.8.2005 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 23.2.2005 gegenstandslos geworden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, da niemand anderes dafür haftet.

Landgericht Berlin, Strafkammer 6
Berlin, den 29. November 2005

Ach?!
Darf ich Ihnen vielleicht noch einen Keks anbieten?

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Acor und Telekom arbeiten doch am 29.12.05

Es geht doch! Soeben rief mich „mein“ persönlicher Servicemitarbeiter von ARCOR an.

Herr Haubrich freute sich ebenso wie ich über den Eingang der „finalen Bestätigung“ der Telekom, daß der Wechsel nun am 29.12.05 vollzogen werde. An diesem Tag wird auch der Telekomtechniker noch den Anschluß einer neuen Leitung an den Hausverteiler bewerkstelligen.

Ich bekomme jetzt noch eine schriftliche Bestätigung und dann warte ich gespannt auf das Erscheinen des Technikers in magenta. Es wird klappen, allen Unkenrufen zum Trotz.

(Ich hatte hier bereits über meinen bevorstehenden Wechsel von der Telekom zu Arcor anläßlich meines Kanzleiumzuges berichtet.)

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Drei Affen in Berlin

Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen. Dafür stehen die drei Affen, die die taz am Dienstag auf Seite 1 abbildet. Oder für die Berliner (Ex-)Bundesregierung.

Berlin schweigt, hört kein Radio, liest keine Zeitung. Nein, es lägen keine Informationen daüber vor, daß Ex-Innenminister Schily frühzeitig über eine CIA-Entführung informiert war. Nein, Schily sei noch nicht erreicht worden. Nein, die Regierung wisse nicht, ob sich die Kanzlerin über die Kenntnisse der alten Regierung informiert habe. Und demzufolge: Nein, über eine mögliche Mitwisserschaft von Ex-Kanzler Schröder und Ex-Kanzleramtschef Steinmeier an Freiheitsberaubung und Folter gibt es nichts zu berichten.

Sind sie nicht süß, die Äffchen?

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