„Zündel will seine der Pflichtverteidigung entbundene Anwältin sowie zwei weitere Juristen als Wahlverteidiger behalten. Das Gericht erwog eine Aussetzung des Verfahrens, um einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen.“ schreibt der Spiegel.
Das wird noch spannend, sind doch nur drei Verteidiger pro Angeklagten zulässig. (Und Vier Strafverteidiger gibt es nur in Braunschweig.)
Die Zahl der gewählten (!) Verteidiger darf drei nicht übersteigen (§ 137 Abs. 1 StPO). Pflichtverteidiger zählen bei der Obergrenze also nicht mit.
Ooops, da haben Sie Recht. Vielen Dank für den Hinweis, der sogar im Kommentar nachzulesen gewesen wäre. ;-)
Die Vorausberechnung im Titel dürfte im vorliegenden Fall aber gleichwohl zutreffend sein.