Dauer der gerichtlichen Verfahren

Das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz lieferte in seinem Newsletter vom 26. August 2005 folgende
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den
unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:

Zivilgerichte

Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz
(bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1
Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den
Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch
nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und
5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11
% der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12
Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate.

Verwaltungsgerichte

Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im
Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den
Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste
durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die
längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate.
Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über
10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der
Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz.
Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze
Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt
demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als
12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten
dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate.

Finanzgerichte

Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein
erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber
durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in
einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen
müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate,
über 15 % länger als 36 Monate.

Wenn man bedenkt, daß von den Entscheidungen der angerufenen Gerichte
oftmals Existenzen von Unternehmen und/oder Menschen abhängen …

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