Die Arroganz der Terminshoheit

Es geschieht nicht selten, daß sich die Verhandlungstermine, die das Gericht ohne Rückfrage festsetzt, mit Terminen des Verteidigers überschneiden. Probleme gibt habe ich aber meist nur mit solchen Richtern, die meiner Bitte um Absprache des Termins nicht entsprechen. Das ist die Arroganz der Terminshoheit.

Darüber hat sich der Braunschweiger Verteidiger Siebers auch schon geärgert. Einen solchen Fall und seine erfolgreiche Gegenwehr schildert Rechtsanwalt Werner Siebers hier. Das OLG Braunschweig (1 Ss (S) 5/04) hob das Urteil des Amtsgerichts in der (Sprung-)Revision auf.

Ich hatte etwas später einen Disput um einen Termin in einer Berufungssache vor dem Landgericht Potsdam. Dort war die Richterin nicht bereit, den von ihr- ohne Absprache – festgesetzten Verhandlungstermin zu verlegen. Sowohl ich als auch der Angeklagte waren wegen Urlaubs verhindert. Die Richterin hielt mit abenteuerlicher Begründung an dem Termin fest, zu dem dann weder der Verteidiger, noch der Angeklagte erschienen. Die Berufung wurde verworfen.

Aber auch in diesem Fall war die Revision erfolgreich.

Mit deutlichen Worten schloß sich die Generalstaatsanwaltschaft meinem Revisionsantrag weitestgehend an. In dieser Stellungnahme faßte die Strafverfolgungsbehörde sehr schön die Auseinandersetzung zwischen mir und der Richterin zusammen und unterstützte meinen Antrag.

Das OLG Brandenburg (1 Ss 8/05) beschloß dann auch die Aufhebung des (Verwerfungs-)Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Im zweiten Durchgang wurde dann das Verfahren gem. § 153 a StPO eingestellt. Der Angeklagte war durch das Verfahren und das Verhalten der Richterin am Landgericht „schon gestraft genug„.

Vielleicht sollte ich in meinen künftigen Terminsverlegungsanträgen den Permalink dieses Blogeintrags zitieren? ;-)

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2 Antworten auf Die Arroganz der Terminshoheit

  1. 1
    Mirko says:

    Musste eigentlich die Generalstaatsanwaltschaft dazu Stellung nehmen? Oder hatten sie einfach mal Lust dazu?

  2. 2
    RA Hoenig says:

    § 347 StPO ist Ihr Freund. :-)

    Der Staatsanwaltschaft steht frei, eine schriftliche Gegenerklärung zur Revision des Angeklagten einzureichen. Sie konnte also Stellung nehmen, mußte es aber nicht zwingend. In aller Regel macht die Staatsanwaltschaft von dem Stellungnahmerecht Gebrauch, seltener aber fällt sie so positiv aus wie in dem beschriebenen Fall. Meistens wird beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.