Die Fahrschülerin stürzte mit dem Fahrschulmotorrad bei einer schwierigen Bremsübung: Notbremsung aus 50 km/h. Das führe zur häftigen Haftung des Fahrlehrers.
Ein Fahrlehrer darf seinen Schülern keine Aufgaben stellen, mit denen die Fahranfänger überfordert sind. Tut er es dennoch und es kommt zum Unfall, muss er für eventuelle Schäden mit haften. Allerdings sind manchmal auch die Fahrschüler nicht ganz schuldlos.
Ein Fahrlehrer, der seinem Fahrschüler Aufgaben stellt, die diesen noch überfordern, haftet für Unfallschäden mit, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 5. April 2005 (Az.: 9 U 41/03).
Allerdings habe die Klägerin den Unfall mitverschuldet. Sie habe von der Gefährlichkeit der Übung gewusst, und sie deswegen verweigern müssen. Als erwachsene Frau könne von ihr erwartet werden, eigenverantwortlich zu entscheiden.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
„Häftige“ oder eher „hälftige“ Haftung des Fahrlehrer?
Was halten Sie von „heftigen“?
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