Urteilsbegründung, verständlich?

Aus der Begründung eines Urteils in einer Bußgeldsache:

Die vom Sachverständigen als hypothetische Möglichkeit in den Raum gestellte Variante, dass zum Messzeitpunkt der Messbereich von einem Motorradfahrer, der den Lastzug des Betroffenen in diesem Augenblick überholt haben könnte, ausgelöst worden sein könnte, muss nach Überzeugung des Gerichts als reine hypothetische Möglichkeit angesehen werden, da die Zeugen N. und G. einen Überholvorgang während der Messungen nicht registriert haben und dem Gericht aufgrund der Ordnungskenntnis von der Messstelle ein solcher Uberholvorgang an der dort vorhandenen Verkehrsinsel links vorbei auf der Gegenfahrbahn als selbstmörderisches Himmelfahrtskommando erscheinen muss, weil an dieser Stelle stets viel Verkehr herrscht und die örtlichen Verhältnisse dort einen derart hypothetischen Überholvorgang als Selbstmordversuch erscheinen ließen, so dass ein solches Überholmanöver auszuschließen ist.

Alles klar?

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

2 Antworten auf Urteilsbegründung, verständlich?

  1. 1

    Wow, Respekt für den Satz! Den muss man wirklich mehrmals lesen, um ihn zu verstehen.

  2. 2
    RA Feltus says:

    Da könnte sich der seelige Thomas Mann doch noch eine dicke Scheibe abschneiden.