Vertrauensbruch im Strafprozeß

Die Abrede über den Verfahrensausgang, der „Deal“, ist mittlerweile aus dem Gerichtssaal nicht mehr wegzudenken. Die StPO sieht ihn zwar nicht vor, die Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung sind gleichwohl täglich Praxis. Und daß das gut so ist, hat auch der BGH in seiner großen Weisheit eingesehen.

Über einen Beinahe-Absturz einer Verfahrensabrede berichtet Udo Vetter in seinem lawblog: Die Einigung steht, das Ergebnis ist abgesprochen, der Angeklagte geht in Vorleistung und dann: Die Gegenleistung durch Staatswalt und Richterin erfolgt abredewidrig nicht vollständig.

Für mich setzt die Abrede – egal ob sie nun BGH-gemäß protokolliert wird oder nicht – ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und Respekt voraus. Wird ein einmal gegebenes Versprechen gebrochen, wird der Angeklagte und sein Verteidiger nicht respektiert, dann ist es durchaus angemessen, den Namen dieser Rechtsbrecher deutlich zu benennen. Und zwar so, daß künftig im Sprengel jeder weiß: Man mit diesem Richter und/oder mit diesem Staatsanwalt kann man keinen Deal mehr machen.

Sollen sie doch absaufen mit ihren Arbeitspensen.Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht …

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3 Antworten auf Vertrauensbruch im Strafprozeß

  1. 1

    S. hierzu den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005: „Unter Be-teiligung der Praxis werden wir prüfen, ob eine Regelung zur Absprache im Strafprozess erforderlich ist.“. Schaun’ ‘mer mal …

  2. 2
    Justizmuggel says:

    Sagen Sie das ruhig auch mal Ihren jungen Kollegen beim Anwaltsstammtisch. Übrigens auch in Haftsachen gilt der Vertrauensgrundsatz

  3. 3

    Vertrauen ist gut, Mißtrauen meistens besser

    Immer wieder wird die Frage diskutiert, wieweit kann man seinen Gegenspielern im Verfahren vertrauen. Als Verteidiger ist man natürlich meistens in einer sehr schlechten Ausgangsposition, denn in aller Regel ist man es selbst, der von der anderen Se