Berufsverbot für Horst Mahler: Der Beschluß

Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8.4.2004, mit dem dem Rechtsanwalt Horst Mahler nach § 132a StPO untersagt wurde, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, ist hier (pdf) zu finden.

Am Ende des 8-Seiters denkt Richter Buckow (ohnehin nicht bekannt dafür, daß er Zärtlichkeiten verteilt) auch über die Möglichkeit nach, daß das Verhalten Horst Mahlers durchaus pathologische Züge haben könnte.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Berufsverbot für Horst Mahler: Der Beschluß

  1. 1
    deranwalt.at says:

    … welcher Gedanke ja auch, zumindest nach der Beschlußbegründung, durchaus nahe liegt …

  2. 2
    RA Kümmerle says:

    Über Herrn Buckow findet sich ein Beitrag auf der Seite http://www.skandalrichter.de/index.php/Buckow.
    Dort wird u.a. ausgeführt: „…begeht in einer Art und Weise Rechtsbeugung, die gegen jegliche Normen des Völkerrechts verstößt. (Siehe Weblinks)“ Diese Links verweisen dann auf die einschlägigen Propagandaseiten des Deutschen Kollegs (Zitat von der Webseite: „…geistige Verbindung reichstreuer Deutscher und reichstreuer Schutzgenossen des Deutschen Volkes“). Nun ja, auch wenn er keine Zärtlichkeiten verteilt, diese Ausführungen über einen Richter gehen meines Erachtens dann doch etwas weit.

  3. 3

    Die Richter in Moabit haben allgemein ein dickes Fell, Herr Buckow – das weiß ich aus eigener Erfahrung – ein besonders dickes.

    Und überhaupt: Was kümmert es eine Eiche, …

  4. 4
    Johannes Schuster says:

    Es muß schon langsam die Frage zulässig sein, ob die staatliche Gerichtsbarkeit nichts wichtigeres zu tun hat, als hinter „Meinungsäußerungen“ herzujagen. Wenn von der Verkündung eines Beschlusses zu dessen Ausfertigung (eine DIN A4 Seite) zwei Wochen und mehr ins Land gehen, und man den Wisch dann auch erst nach mehrmaligem Nachhaken bekommt, dann noch Existenzen an solcher Säumigkeit hängen, dann rührt das schon an der Rechtfertigung, für „gesprochene oder geschriebene Worte“ solchen Aufwand zu fahren.
    Es ist bezeichnend, daß das BVerfG den § 44b SGB II, im Gegensatz zur NPD im Bestand immanent und mit Wirkung in Frage gestellt und für verfassungswidrig erklärt hat (die ARGE, eine verfassungswidrige Organisation ?!…).

    Schuster