EGMR stoppt Verfolgungswahn von Gericht und Behörde

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte eine Bußgeldbehörde und ein Amtsgericht daran hindern, mit der Brechstange gegen einen angeblichen Verkehrssünder vorzugehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 1996 verhängte die Gemeinde Dettingen gegen Wilhelm Brause eine Geldbuße in Höhe von 120 DM zuzüglich Kosten in Höhe von 36 DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Brause-GmbH am Abend des 21. 5. 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten haben soll. Anton Brause, der Vater von Wilhelm, ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.

Wilhelm erhob am 4.9.1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. In der Hauptverhandlung vor dem AG Bad Urach am 12.3.1997 erklärte Wilhelm, er sei unschuldig, und führte aus, etwa 15 andere Personen hätten den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag gefahren haben können. Der als Zeuge Vater Anton verweigerte die Aussage.

Die Verhandlung wurde auf den 19.3.1997 vertagt. Am 13.3.1997 wurde Vater Anton von einem Polizeibeamten aufgefordert, über seine Angestellten auszusagen. Er lehnte auch das ab und erklärte, dass sich zurzeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem Firmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung des AG Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild von Vater Anton an.

Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen über die Mitarbeiter des väterlichen Unternehmens blieb erfolglos. Ebenfalls am 13.3.1997 erließ das AG Bad Urach einen Beschluss, in dem angeordnet wurde,

erstens die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters Anton, Firma Brause-GmbH;

zweitens die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Brause in … Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. 5. 1996 beschäftigt hatte.

Die Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer Stadt mit 10.000 Einwohnern, wurden noch am selben Tage von vier Polizeibeamten durchsucht. Verschiedene Unterlagen wurden beschlagnahmt, kopiert und am nächsten Tag im Original wieder an Vater Anton herausgegeben.

Der widersprach der Durchsuchung und legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Tübingen am 13.3.1997 verworfen worden ist. Sie sei unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, denn die Durchsuchung sei bereits durchgeführt worden. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sei unbegründet, weil die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiserhebung von Bedeutung gewesen seien. Die Beschlagnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Am 13.9.1997 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde von Anton nicht zur Entscheidung anzunehmen.

In der Fortsetzungshauptverhandlung gegen Wilhelm am 19.3.1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach ein Urteil und befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig.

Das Amtsgericht belegte Wilhelm mit einer Geldbuße von 120 DM und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Am 19.8.1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag von Wilhelm auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.

Am 23.3.1998 hat sich Anton an die Europäische Kommision für Menschenrechte (EKMR) gewandt und gerügt, durch die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sei Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt und durch die mangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Art. 6 I EMRK verstoßen worden.

Durch Urteil vom 28.4.2005 hat der Gerichtshof mit 4 : 3 Stimmen entschieden, dass Art. 8 EMRK verletzt sei, einstimmig, dass sich eine besondere Frage nach Art. 6 EMRK nicht stelle, einstimmig, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung für den Nichtvermögensschaden des Bf. sei, und einstimmig den beklagten Staat verurteilt, an Anton Brause binnen drei Monaten 2.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen zu zahlen.

Der EGMR attestierte den deutschen Gerichten und Behörden, sie hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstossen:

Was die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel unter den besonderen Umständen des Falls angeht, ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten maßgeblichen Kriterien zunächst festzustellen, dass es sich bei der Straftat, wegen der die Durchsuchung und die Beschlagnahme angeordnet worden sind, nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit mit geringem Gewicht und deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen worden. … Außerdem ging es im vorliegenden Fall nur um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.

[…]

Wie schon ausgeführt, können es Staaten bei ihrem Vorgehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer zur General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten, auf Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen zurückzugreifen, um Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person muss aber eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind und die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers [Vater Anton Brause. crh]erfasst haben, kann der Eingriff nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden.

Um das noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ging um eine kleine Bußgeldsache, in der die Fahreridentität nicht feststand, nicht um eine Kapitalstrafsache.

Dieser Fall dokumentiert bestens den übertriebenen Jagdinstinkt mancher Beamten und Richter, die bereit sind, aus Gründen der Verkehrserziehung einen Flächenbrand in Gang zu setzen. Ich möchte das Gesicht des Richters bzw. des Beamten sehen, wenn man ihm wegen eines Disziplinarvergehens in Anwesenheit der freundlichen Nachbarn der Reihenhaussiedlung öffentlich-rechtlich die Wohnung auf den Kopf stellt. Gönnen würde ich es ihnen

Traurig ist es allerdings, daß erst der EGMR – nach Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesverfassungsgericht (!!) – dafür sorgen muß, daß Verfahren nicht unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geführt werden, erst Recht nicht wegen einer popeligen Ordnungswidrigkeit.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

11 Antworten auf EGMR stoppt Verfolgungswahn von Gericht und Behörde

  1. 1

    So weit, so gut, wenn auch knapp (4 : 3). Die drei überstimmten Richter hielten derartige Kanonenschüsse auf Spatzen allerdings für völlig in Ordnung, vgl.

    http://hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/98/41604-98.php

    Ebenso traurig wie die Tatsache, dass zuvor der gesamte deutsche Instanzenzug.durchlaufen werden musste.

  2. 2
    Superadvokat says:

    och, richtig Spaß macht eine Durchsuchung erst, wenn ein Fahrverbot droht. Insbesondere bei Motorradfahrern, die meinen, man käme ihnen nicht bei. Ist einen Flächenbrand wert, es spricht sich herum…

  3. 3
    Terror-Ötti says:

    Und das so gut wie vor meiner Haustür…

  4. 4
    Peter Briody says:

    Es ist ein Unding, dass erst nach 10 Jahren der EGMR deutschen Behörden das Prinzip Verhältnismässigkeit beibringen mußte.

    Ich bitte Sie, jede Instanz des Falles in die Menschenrechtsdatenbank eintzutragen und zwar unter http://www.eucars.de/F4020H/process.php

    Es gibt auch andere Fälle der Unverhältismässigkeit, die zu bekämpfen sind.

  5. 5
    hermann schatz says:

    Wie kann verhindert werden, dass Richter sich NICHT an Recht, NICHT an Verhältnismäßigkeit und NICHT Menschenrecht halten? Durch disziplinarische Kontrolle? Durch Kontrolle ihrer Neutralität? Durch Abwählbarkeit? Durch absolute Trennung von allen politischen oder behördlichen Wünschen?

    Mobbing von unbotmäßig scheinenden Bürgern sollte mit lebenslangem Berufsverbot begegnet werden. Ohne Bewährungsregelungen, denn die Betroffenen wissen allzeit und zu gut, dass es nicht um die Exekution ihrer Meinungen – oder (schlimmer noch) um Interessen Dritter – gehen kann, sondern nur um Wahrung von geltendem Recht. Ansonsten hätten Richter die Ehrenhaftigkeit von Nutten. Wohin das führt, sehen wir in totalitären Bananerepubliken – oder auch in der deutschen Geschichte bei Richter-Größen, deren Urteile schon vor Verandlungen in Schubladen lagen.

    Die gottähnliche Unantastbakeit von Richtern ist im System tief verwurzelt. Wer sich die Arroganz vieler Richter vor Gericht anhört, erlebt die Defizite – in Handwerk und Wissen – in unblaublichem Umfang. Selbstreinigung von Organen der Rechtspflege ist nicht zu erhoffen, denn Ober-und Höchstgerichte sind in vielen zentralen
    Bereichen (Politik und Wirtschaft) durch die Finanz-Tyrannis längst gleichgeschaltet. Auch 140000 Deutsche Anwälte verharren in aktivem Nichtstun, verwandeln sich in ihren Talaren zum Teil eines Remote-Systems. Beispiel: BGH 11.Zivil-Senat unter Richter Gerd Nobbe verwandelte Verbraucherschutz seit Jahren systematisch in Bankenschutz, stößt Huntertausende betroffener Kleinanleger in lebensdlange Schuldentürme ihrer Banken. Weil die Kapitalisistiche Einheitspartei Deutschlands mit christilich, sozial und liberal in ihren Namen dies zugunsten ihrer wahren Klientel so gewollt hat. Zu wessen Nutzen??? Wir sollten es endlich erkennen: Unser Selbstbedienungs-System ist schleichend seiner Werte entleert worden – GG und Verfassung retten uns nicht. Orwell ist mitten unter uns. Frage: Kann man große Teile des Volkes ins Gefängnis stecken?

  6. 6
    Siegfried Wilhelm says:

    Wenn ich einen Verkehrsverstoß begehe, dann habe ich mich dem gefälligst auch zu stellen. Und wenn einer meiner Angestellten der „Übeltäter“ gewesen sein soll, dann hat der sich gefälligst zu verantworten. Warum hat sich denn der Inhaber nun eigentlich geweigert, diese OWi ahnden zu lassen?

    Wenn die zuständigen Behörden absichtlich daran gehindert werden, Sachverhalte aufzuklären, dann bleibt ihnen nichts anderes übrig, als mit rigorosen Mitteln vorzugehen.

    Ich finde, die Entscheidung des EuGH ungehörig, alldieweil sie die Autorität des Staates gegenüber seinen Schutzbedürftigen in Frage stellt. Das, liebe Leute, dürfte allerdings auch nicht sein!

  7. 7

    P.S. Komisch übrigens, dass das BVerfG die Sache bei eiem Verdacht der Steuerhinterziehung die Sache offensichtlich anders gesehen hat, vgl.

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060703_2bvr203004.html

  8. 8
    Peter Hentschel says:

    Willkür und Staatsräson sind manchmal zu eng miteinander verwandt. Ein Richter ist halt auch nur ein Mensch – und handelt menschlich – weil er ja nur kurzfristig „öffentlich“ ist und nach seiner „Tätigkeit“ wieder hinter der Anonymität „des Gerichtes“ verschwindet. Der Wert unserer „Vertretung von Recht und Ordnung“ läßt sich auch sehr gut an der Art und Weise ablesen, wie sie durchgeführt wird; Beispiel: Verkehrsüberwachung. Es gleicht oft schon einem Krimi schlechter Bauart, wie sich unsere „Ordnungsvertreter“ bemühen, „unsichtbar“ zu bleiben. Als Kinder lehrte man uns, daß alles was recht und billig ist, das Licht der Öffentlichkeit nicht scheuen müßte. Richtig, also ans Licht mit all den Handlungen, die unter scheinheiligen Vorwänden – und unter dem falschen Schutz von Talaren erfolgen um – einer Ordnungswidrigkeit minderen Ausmaßes und ohne Konsequenzen Genugtuung widerfahren zu lassen.

  9. 9
    Walter Rieck says:

    Liebe Freunde,
    wenn man weiß, wer und was dieser „Staat“ ist und von wem wir „verwaltet“ werden, darf man sich über nichts mehr wundern. Und da es keine Gewaltenteilung mehr gibt, gibt es auch keine Beschwerdeinstanz mehr. Und die Medien und die Wirtschaftsverbände gehören ja auch noch dazu. Und da wir dem Ende entgegen gehen und Machtausüben ja so viel Spaß macht und vor allem Kohl einbringt, müssen die Attacken zwangsläufig immer härter werden: Die Masken und Schleier fallen und und unsere Volksverräter zeigen ihr wahres Gesicht.
    Durchhalten – es dauert nicht mehr lange. Wir stehen Gewehr bei Fuß.
    Es gibt noch eine göttliche Allmacht, auf die wir uns verlassen können. Nur wir müssen dabei hellwach bleiben und im richtigen Augenblick aktiv werden. Wir sind mehr, als wir denken. Alles Gute
    Walter Rieck

  10. 10

    Möglicherweise Opfer von irgendwelchen Brett vor’m Kopf Mafioso mit SD-Hintergrund geworden, die die Konkurrenz fördern? http://login.mywap.o2online.de

  11. 11

    Wobei ich mir allerdings noch die Frage stelle, warum bei einem Firmenfahrzeug nicht eindeutig dokumentiert worden ist, wer genau wann diese Fahrzeuge benutzt hat, ansonsten haftet bei Ordnungswidrigkeiten sowieso immer der Halter, was ich irgendwo mal gelesen habe, es sei denn er könne nachweisen das sein Auto ohne sein fahrlässiges Verschulden unbefugt benutzt worden sei. Müßte man so einer Firma nicht die Erlaubnis Fahrzeuge halten zu dürfen entziehen? Geschäftsführerwechsel etc.? Bei Taxiunternehmern etc. gehörte dann gleich der Gewerbeschein einbehalten..!