Mein in Berlin wohnender Mandant ist Halter eines Autos, das im Amtsgerichtsbezirk Haldensleben geblitzt wurde. Der Mandant bestreitet, zur Tatzeit der Fahrer des Autos gewesen zu sein.
Gestern bekam mein Mandant Post vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt.
Zu Ihrer Lichtbildaufnahme als Betroffener in Vorbereitung einer Gutachtenerstellung (Lichtbildidentifizierung) auf Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben bitte ich Sie, sich am Dienstag … um 14:30 Uhr in der Fotostelle des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt … auf Zimmer 237 bei Frau B. einzufinden.
Ich bin versucht, darauf mit folgenden Sätzen zu reagieren:
… schlage ich vor, daß Sie sich mit Ihrem Fotoapparat in den Zug nach Berlin setzen und den Schnappschuß von meinem Mandanten vor der Siegessäule machen. Er hat sicherlich Besseres zu tun, als Sie bei Ihrer Amtsermittlungstätigkeit zu unterstützen. Und wenn Sie dann schonmal in Berlin sind, kommen Sie doch auf eine Tasse leckeren Caffè in meiner Kanzlei vorbei.
Ist das Schreiben der Frau B. nun frech oder nur gedankenlos?
Na ja, sie können ihn natürlich auch abholen und zum LKA bringen lassen. Ohne es jetzt nachgeguckt zu haben, ist nirgends vorgeschrieben, dass der Betroffene erst die Möglichkeit haben muss, die Fotos freiwillig machen zu lassen. Es gilt dann nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Könnte Ihr Mandant den Verfasser dieses Schreibens (nicht notwendigerweise Frau B.) bzw. seinen Dienstherren vielleicht für Verdienstausfall & Reisekosten in Anspruch nehmen ?
@ Udo Vetter: Mich hat tatsächlich einmal ein Mandant morgens um 6:15 Uhr auf meinem Notruf angerufen, weil die freundliche Polizei ihn zu einem solchen Fototermin abgeholt hat. Auch damals ging es um eine kleine Bußgeldsache. Die Verfolger sind da schlicht gnadenlos.
Und wenn ich mir die Entscheidungen des BVerfG anschaue, weiß ich auch, das der von Ihnen zitierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dort eher unbekannt sein dürfte.
Diesmal bin ich aber gewarnt. Auf jedes Töpchen paßt ein Deckelchen. ;-)