Wenn ein Gebiss an einer Erdnuss zerbricht, muss der Nussverkäufer nicht dafür haften. Nüsse seien ein Naturprodukt, und damit sei nicht auszuschließen, dass sich in einer Packung auch besonders harte Nüsse befinden, urteilte das Oberlandesgericht Köln nach Angaben der Neuen Juristischen Wochenschrift. Der Biss auf eine harte Nuss gehöre zum „allgemeinen Lebensrisiko“, befand das Gericht und wies die Klage eines zornigen Gebissträgers ab.
Quelle: taz
Vielleicht sollte der (sicherlich rechtsschutzversicherte) Mann besser auf Alete oder so umsteigen.
Ist das die Fortsetzung der berüchtigten Stein-im-Hackfleichröllchen-Rechtsprechung? Wir hatten da berichtet… ;-) http://www.law-blog.de/277/zahnverlust-und-anscheinsbeweis-beim-genuss-von-hackfleischrollchen/