Geldstrafe: Zahlen? Abarbeiten? Absitzen?

Die Lichtenrader Notizen stellen einen Bericht des Bayerischen Staatsministerium der Justiz über die Erfahrungen mit rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilten Straftätern vor.

Es heißt dort:

Um gut verdienende Verurteilte genauso zu treffen wie einkommensschwache Täter werden sie in Form sog. Tagessätze verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dabei dem vom Verurteilten durchschnittlich erzielten täglichen Bruttoeinkommen, während das Gewicht der Strafe nur in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck kommt. Ein zu zahlender Betrag von 2.000 Euro kann also genauso aus einer geringen Strafe gegen einen gut Verdienenden (10 Tagessätze zu 200 Euro) resultieren wie aus einer hohen Geldstrafe gegen einen gering verdienenden Täter (100 Tagessätze zu 20 Euro).

Zahlt der Verurteilte die festgesetzte Strafe nicht, so versucht die zuständige Staatsanwaltschaft, den Betrag zwangsweise zu vollstrecken. Erst wenn das nicht zum Erfolg führt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte hat dabei pro Tagessatz Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen. Allerdings räumt das Bundesrecht den Ländern die Möglichkeit ein, auch gemeinnützige Arbeit des Verurteilten als Strafverbüßung anzuerkennen. In Bayern erfolgt dies seit Jahren über das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“.

Auch in Berlin hat der Bestrafte die (nicht ganz so freie) Wahl:

1.
Er zahlt – gegebenenfalls auch in Raten, nachdem er die Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.

2.
Er beantragt, die Geldstrafe abarbeiten zu dürfen. Dazu kann er in Berlin die Dienste des Straffälligen- und Bewährungshilfe e.V. in Anspruch nehmen. Der Verein bietet dazu an:

ass – Arbeit statt Strafe
Beratung bei Geldstrafen – Vermittlung in freie Arbeit

Für manche Verurteilte stellt diese Art der Strafe auch eine Chance dar, wieder zurück in das Arbeitsleben zu finden.

3.
Die sicherlich schlechteste Wahl ist das Absitzen der Strafe. Wer den Knast von innen kennt, weiß, daß das keine Freude macht.

Es gibt also reichlich Möglichkeiten, auch nach einer Verurteilung noch zu einer Abmilderung von zu harten Konsequenzen zu kommen. Und wenn – scheinbar – gar nichts mehr hilft, kann man immer noch einmal an ein Gnadengesuch denken.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

15 Antworten auf Geldstrafe: Zahlen? Abarbeiten? Absitzen?

  1. 1
    thomas says:

    was ist bitte wenn die staatsanwaltschaft die bitte eine strafe abzuarbeiten (ohne begründung)ablehnt?

  2. 2

    Das ist sicher eine Frage des Einzelfalls, die Sie am besten mit der zuständigen Stelle, die Ihnen die Stelle vermittelt hat, erörtern sollte.

    Mit Sicherheit hat das Ganz nichts (oder nur wenig) mit dem zivilen Arbeitsrecht zu tun.

    Ich könnte mir aber auch nicht vorstellen, daß die „Stunden weiterlaufen“, wenn nichts zu tun ist. Allenfalls die Frist, innerhalb der Sie die Auflage zu erfüllen haben, könnte sich entsprechend verlängern.

    Aber das ist auch nur eine Vermutung …

  3. 3

    @1:
    Da bleibt es zunächst bei der ursprünglich verhängten Strafe.

    Ob ein Rechtsanspruch auf „Abarbeiten“ besteht, könnte ein Anwalt anhand der Besonderheiten Ihres konkreten Falls beurteilen.

  4. 4
    Kapeindl Matthias says:

    Kann ein Kreditinstitut einen Grundschuldeintrag per Zwang erreichen, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

  5. 5

    @ Kapeindl Matthias:
    Sorry, aber ein Weblog eines Strafverteidigers ist nicht das Medium für eine zivilrechtliche Rechtsberatung.

  6. 6
    sandra says:

    was passiert,wenn ich die strafe die ich zahlen mußte,nur zur hälfte zahle?

  7. 7
    michael baltes says:

    kann man eine geldstrafe aufteilen?
    so das ich 1 hälfte bezahle und die andere abarbeite?

  8. 8

    Mit ein wenig Geschick ist das grundsätzlich möglich. http://www.sbh-berlin.de ist hier vielleicht der richtige Tip.

  9. 9
    Anke says:

    Angenommen das gericht verurteilt jemanden wegen betruges zu 4 monten haft auf 3 jahre bewährung und die summe muss in ratenzahlung abgeleistet werden. der verurteilte zahlt aber nicht. was passiert dann? kann die person die strafe dann auch absitzen? und erhält der geschädigte dann sein geld? wenn ja von wem?

  10. 10
    Christian Wagner says:

    Mal ganz anders gefragt: Wenn ich ein Geldstraße/Bußgeld bekommen habe, aber ich nicht zahlen will, kann ich diese Strafe/Bußgeld auch absitzen, der Schwerpunkt liegt also darin, dass ich unter keinen Umständen zahlen möchte. Oder wird in solchen Fällen die Staatsmacht erst versuchen zB eine Pfändung vorzunehmen. Danke.

  11. 11
    Tobias Claren says:

    Die Frage von Christian Wagner stellt sich auch mir.
    Sowie weitere daraus resultierende.

    „3.
    Die sicherlich schlechteste Wahl ist das Absitzen der Strafe. Wer den Knast von innen kennt, weiß, daß das keine Freude macht.“

    Für wen? Wer keinen Alkohol trinkt, nicht raucht (auch wenn das erlaubt ist), das Haus sowieso nur für das Nötigste verlässt und keine anderen Menschen besucht oder einlädt hat praktisch ein „Clubhotel JVA“ mit Zimmerservice.
    Nicht zu vergessen dass man sich die Geldstrafe spart.
    Wenn man bedenkt wieviel man für diesen Betrag in einem schlecht bezahlten Job arbeiten müsste, ist das absitzen eine lohnende Alternative.
    Dazu kommen die Lebenshaltungskosten die man spart.

    Und: Den Staat kostet jeder Hafttag 80 Euro (zumindest in Köln laut deren Webseite).
    Das ist schnell ein vielfaches der Geldstrafe.
    Dies kann man auch als Geldstrafe des Verurteilten gegenüber dem Gericht bzw. Staat sehen.
    In den 70ern saß eine Frau eine Geldstrafe von 10 Mark ab. Das ging durch die Presse, wodurch das „System“ bzw. das Gericht bzw. deren Richter bzw. Staatsanwalt öffentlich verhöhnt wurde.
    Es stand ja auch im Text was der Tag Haft den Staat kostet.

    Etwas anderes erstaunt mich aber doch:
    Ein gut verdienender Mensch braucht nur 10 Tage abzusitzen, wärend ein schlecht verdienender 100 Tage absitzt?
    Das klingt skandalös! Ein hoher Tagessatz ist also ein Vorteil!

    Und: Kann ein Gericht das Absitzen verweigern?
    Evtl., weil der Verurteilte klar gemacht hat dass es für ihn keine Strafe ist (siehe die Erläuterungen oben).
    Was geschieht dann? Gerichtsvollzieher?
    Wenn man aber keine Eidesstattliche Versicherunng unterschreibt droht höchstens Beugehaft.
    Das sind maximal 180 Tage.
    Also bekäme man doch sein „Absitzen“.

    Es ist doch richtig, dass diese Beugehaft wenn man sie durchzieht auch gleichzeitig die Tagessätze mindert.

    Wenn also wirklich Jemand so „Hart“ drauf ist, hätte das Gericht keine Möglichkeit das absitzen zu verhindern.
    Außer sie verzichten ganz auf Forderungen.

  12. 12
    Daniela Krieg says:

    Hallo ich hätte mal eine frage!
    mein feund hat eine verurteilung zu insgesamt 90 tagessätzen zu 25Euro und 90tagessätzen zu 13 euro. das sind einmal 86 und 29tage Haft. seit heute ist er jetzt in der JVA. Er hat sich gleich gestellt. Ich habe gehört dass es bei geldstrafe nur zur Hälfte abgesessen werden muss. stimmt das denn? und wie lange wird er dort bleiben müssen?

  13. 13
    Christian Brückmann says:

    Kann man eine Geldstrafe nur an Wochenenden absitzen?

  14. 14
    Tagessatzhöhe nachträglich ändern? says:

    Leute helft mir mal bitte:

    Kann man mittels Wideraufnahmeantrag die Höhe der Tagessätze nachträglich ändern obwohl ich den Strafbefehl zunächst akzeptiert habe?

    Ich würde mich insbesondere dabei auf § 359 StPO Abs. 5 berufen. Die Tagessatzehöhe beträgt dort 15€, zum Tatzeitpunkt und 3 Monate drum rum hatte ich kein Einkommen, da das Jobcenter alle Leistungen verweigerte und diese erst eingeklagt werden mussten.

  15. 15
    egal says:

    @Vorposter:

    Die Tagessatzhöhe ist doch völlig zutreffend als ALG II-Bezieher. Sofern das Amt Kürzungen bzw. eine Totalkürzung vorgenommen, muss das nicht zwingend berücksichtigt werden, je nachdem wie sehr das selbst verschuldet ist. Man kann schließlich auch das Einkommen ansetzen, was erzielt worden wäre und das Mindesteinkommen im Form von ALG II kann man bei Erwachsenen wohl regelmäßig annehmen, § 40 Abs. 2 StGB.

    Und von „neuen“ Tatsachen zu sprechen, obwohl das fehlende Einkommen bereits bei Erlass des Strafbefehls vorlag, ist schon ziemlich frech.