Eine erfreuliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf getroffen:
Ein Motorradfahrer hat einen Anspruch auf die Kosten für die Neuanschaffung seines Schutzhelms, wenn der Helm bei einem Unfall einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, da verborgene Mängel des Helms als Folge dieser Belastung nicht auszuschließen sind. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht vorzunehmen.
Aus den Gründen:
Dass der Motorradhelm des K1. [Anmerkung des Verfassers: des Motorradfahrers] infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass der K1. gestürzt ist und […] unter anderem mit dem Helm gegen einen Bogenpoller vor der Feuerwehreinfahrt gestoßen ist. Da als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden (Senat, Urt. V. 25. 4. 2005, Az. 1 U 195104; Urt. V. 16. 2. 2004, Az. 1 U 151103). Zudem ist auch glaubhaft, dass durch den Sturz des K1. das Visier des Helms beschädigt worden ist. […] Danach kann er […] den Nettopreis für die Neuanschaffung ‚eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beanspruchen. […]
Nach der Rechtsprechung des Senats findet ein Abzug „neu für alt“ bei einem aus Sicherheitsgründen auszutauschenden Sturzhelm bzw. Visier nicht statt (Senat, Urt. V. 1. 10.2001, Az. 1 U 15/01).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. 2. 2006 (Az: I U 137/05),
veröffentlicht in NZV 2006, Heft 8, S. 415
Eine weitere Entscheidung, die den Versicherern – zumindest im Düsseldorfer Sprengel – mit Erfolg entgegen gehalten werden kann.
[…] Hier mal ein recht interessanter Artikel zu dem Thema was die Versicherung zahlen muss… http://www.motorradrecht.de/kein-abzug-neu-fur-alt-beim-helm […]