Keine Gnade für Sozialhilfe-Empfänger

Das Landgericht Berlin (526 QS 186/06) hat am 10.07.2006 beschlossen, daß auch Sozialhilfe-Empfänger zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet seien. In dem Beschluß heißt es:

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die mit dem Bussgeldbescheid festgesetzte Geldbusse keine übliche Geldschuld ist. Der Staat braucht sie nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben. Vielmehr wird vom Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Geldbusse, die darauf gerichtet ist, den Betroffenen künftig zur Einhaltung der Rechtsordnung anzuhalten. Aus gegebenem Anlass weist die Kammer den Beschwerdeführer weiterhin daraufhin, dass nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich auch ALG-II- bzw. Sozialhilfebezieher verpflichtet sind, Geldstrafen und -bussen zu bezahlen. Dies gilt auch für Personen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Einen „Freibrief“ für arme Menschen zur folgenlosen Begehung von Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht.

Schade eigentlich. Oder? Dann hilft eben nur, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen und die Geldbuße abzustottern.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.