Keine Zustimmung zum eMail-Spam per cold call

Der auf Unterlassung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommene Spammer berief sich in seiner Klageerwiderung darauf, daß er in dem Büro des Klägers angerufen und sich dort die Zustimmung abgeholt habe, die Werbung per eMail zu senden. Dafür bot er einen Zeugenbeweis an.

Dabei übersah der Spammer allerdings, daß er dadurch einräumte, eine Kalt-Akquise – sog. „cold calling“ – betrieben zu haben; diese cold calls verstoßen jedoch gegen Wettbewerbsrecht.

Vor diesem Hintergrund teilt das Landgericht dem Spammer mit, daß die Ladung des Zeugen entbehrlich sei,

weil eine durch wettbewerbsrechtlich unzulässige Telefonate erlangte Zustimmung zur Übersendung von eMail-Werbung nicht deren Zulässigkeit begründen kann.

Die Mitteilung des Gerichts habe ich hier veröffentlicht.

Der Beklagte hat daraufhin den Unterlassungsanspruch anerkannt.

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Eine Antwort auf Keine Zustimmung zum eMail-Spam per cold call

  1. 1
    deranwalt.at says:

    Ist das ein Zur-Kenntnis-Duplikat oder haben Sie das tatsächlich nicht gewußt ?

    (Leider sieht man ja nicht, an welche „Anwaltskanzlei“ das Schreiben gerichtet war, jedoch den Einlaufstempel der Ihrigen …)