Letzte Mahnung

Ist auch nach der zweiten Mahnung keine Zahlung eingegangen, kann dann eine dritte Mahnung erfolgen. Die dritte Mahnung wird gelegentlich auch als letzte Mahnung bezeichnet. Sie wird nach Ablauf der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist versandt, oder aber nach Ablauf von etwa 14 Tagen nach der zweiten Mahnung, wenn man in dieser keine Frist gesetzt hatte. In der dritten Mahnung wird man in unmissverständlicher Weise eine letzte Frist zur Zahlung setzen und die gerichtliche Verfolgung der Forderung gegenüber dem Kunden/Schuldner in Aussicht stellen.

Ich finde, das ist doch brutal, nach der letzten Mahnung schon gleich zu klagen. Es gibt doch noch die allerletzte Mahnung und dann noch die jetzt-ist-aber-wirklich-Schluß-Mahnung und …

Woher ich den Unsinn mit der letzten Mahnung habe? www.Mahnerfolg.de. Seltsame Hobbys haben manchen Leute …

Ernsthaft: Vielleicht liest man dort mal das Gesetz, z.B. § 286 BGB – da ist die Rede von EINER einzigen, einsamen Mahnung. Und selbst die ist oft genug noch entbehrlich.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

6 Antworten auf Letzte Mahnung

  1. 1
    dpms says:

    Der bietet doch Inkasso an. Da ist es doch völlig normal, dreimal zu mahnen, um die Inkassokosten zu produzieren, die mittlerweile einklagbar sein dürften, nachdem vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG nicht mehr voll in den Gerichtsgebühren aufgehen.

    Unsinn ist das nicht, was mahnerfolg.de schreibt. Das ist Betriebswirtschaftslehre bzw. kaufmännische Gepflogenheiten.

  2. 2

    Betriebswirtschaftsleere und kaufmännische Gepflogengemeinheiten contra legem – wenns denn das sein soll …

  3. 3
    max says:

    dpms hat das prinzip verstanden, die gesetzliche regelung ist finanziell nicht attraktiv.
    drei mahnungen bedeuten auch dreimal mahnkosten.
    contra legem ist da gar nichts. was nicht verboten ist, ist eben erlaubt solange man nicht in die dimensionen von §138 BGB kommt.

  4. 4

    Die neue Rechtslage trägt schon Früchte:

    Nachdem das AG Wismar bisher Inkassokosten für grundsätzlich nicht erstattungsfähig hielt, spricht es nun Inkassogebühren in Höhe der nicht anzurechnenden hälftigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu.

  5. 5

    Hallo Herr Hoenig,

    als Inhaber der Seite Mahnerfolg.de wollte ich zuerst beleidigt reagieren, weil Sie ein kurzes Zitat von der Seite Dritte Mahnung – etwas aus dem Zusammenhang gerissen – als Unsinn bezeichnet haben. Aber dann wurde mir klar, dass der Text wohl die Gefahr von Missverständnissen birgt. Deshalb habe ich folgendes hinzugefügt:
    Aber: Haben Sie schon vergeblich gemahnt, droht eventuell Insolvenz des Schuldners, droht die Forderung zu verjähren, so sollte überlegt werden, ob Selbsthilfe (eigene Mahnaktivitäten) ausreichend ist oder ob fachliche Hilfe erforderlich ist.
    Auf Inkasso spezialisierte Anwälte finden Sie im Inkasso-Webkatalog.

    Was halten Sie davon?
    Viele Grüße nach Berlin
    Andreas Christ

  6. 6
    Kudo says:

    Nun ja, Herr Kollege. Wenn man immer gleich nach der 1. Mahung klagen würde, hätte man wahrscheinlich bald keine Kunden mehr bei der heutigen Zahlungsmoral. So entstehen dann halt auch solche kuriosen Hobbies wie „Von 13.00 bis 15.00 Uhr Mahnungen schreiben“.