Offenkundig ungeeignet

Es ging mal wieder um die Vorlage einer Vollmacht. Diesmal bei der Staatsanwaltschaft Berlin. In einem Vermerk heißt es:

Die Versicherung eines Anwalts, dass eine Bevollmächtigung erfolgt sei, ist ausreichend, um Akteneinsichten vorzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.

Sie ist unzureichend, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung zu führen.

Es ist erfreulich, daß dies zwischenzeitlich bei dem Herrn Ermittler bekannt ist. Aber dann kommt doch noch die Trotzreaktion:

Da der Verteidiger in einem anderen durch Uz. bearbeiteten Verfahren es vorzog, eine 1 1/2 – seitige Abhandlung über die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht zu verfassen anstatt – wie auch von namhaften Verteidigern praktiziert – eine solche zu den Akten zu reichen, wurde von einer erneuten Anfrage an den Verteidiger Abstand genommen.

OK, dann bin ich eben in den Augen des Ermittlers kein namhafter Verteidiger. Ob er deswegen weiter nörgelt?

Auf das hiesige Schreiben Bl. 48 erfolgte keine Reaktion, obwohl angekündigt worden war, dass sich die Mandantschaft grundätzlich zu dem Vorwurf äußern wolle, Bl. 38.

Für eine Beiordnung ist der Verteidiger offenkundig ungeeignet.

Schön, daß jetzt schon Staatsanwälte beurteilen können, wann eine Verteidigungsschrift sinnvoll ist oder ob der Angeklagte sich erst einmal durch Schweigen verteidigen möchte. Dann werden Verteidiger ja überflüssig. Zumindest die nicht namhaften.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Vollmacht veröffentlicht.

3 Antworten auf Offenkundig ungeeignet

  1. 1
    Kai R. says:

    Zweifeln Sie etwa an einer Meinung der objektivsten Behörde? ;-)

  2. 2

    Arroganz der (Staats-)macht!?

  3. 3
    deranwalt.at says:

    Es gibt also nicht nur Yuppie-Anwälte … ;-)