Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin entschied im Jahre 1991, daß Fahrzeuge nicht quer zur Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Bemerkenswert an dieser alten Entscheidung sind die Ausführungen der Richter zum Thema Parken von Motorrädern.
Wo Kraftwagen ausnahmsweise […] schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller.
Gleiches Recht für alle. Deswegen:
Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können.
Also: Moppeds dürfen nicht platzsparend zwischen den Autos abgestellt werden, sondern haben sich schön ordentlich einzureihen.
Querparken
wird weder sämtlichen Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs noch den Interessen des fließenden Verkehrs gerecht.
Und zwar aus folgenden Gründen, meint das Kammergericht:
Das Einrangieren eines Pkw zwischen Motorrädern ist wesentlich schwieriger, wenn diese quer und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt sind; u. U. ist es für den Pkw-Fahrer sogar unmöglich, in eine Lücke zwischen quergeparkten Motorrädern einzuparken, die er ohne weiteres noch benutzen könnte, wenn die Motorräder parallel abgestellt wären. Ein Beispiel hierfür bietet die im vorliegenden Fall festgestellte Parklücke von 5 m zwischen zwei quergeparkten Motorrädern, die für einen Pkw, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten benutzbar sein dürfte; stünden die Motorräder in diesem Abstand parallel zum Fahrbahnrand, könnte ein kleinerer Pkw ohne weiteres eingeparkt werden.
5 Meter zwischen längs eingeparkten Moppeds sind also länger als 5 Meter zwischen Querparkern. Oder habe ich das was flasch[tm] verstanden?
Es gibt aber noch weitere Gründe dafür, das Querparken zu verbieten:
Der fließende Verkehr hat ein berechtigtes Interesse daran, den rechten Fahrstreifen […] ohne Behinderung durch quergestellte Motorräder benutzen zu können. Ein derartiges Hinternis kann u. U. gefährlicher sein als ein parallel zur Fahrtrichtung geparkter Kraftwagen, weil es, etwa bei schlechter Sicht oder Dunkelheit, leichter übersehen werden kann.
Hallo? Es geht nicht um das Abstellen eines Motorrades auf einer unbeleuchteten Bergstraße im Ostharz, sondern um das Parken in Berlin – einer Stadt, die niemals schläft.
Aber die Richter haben noch ein weiteres, schlagkräftiges Argument:
Je dichter die rechte Fahrspur beparkt ist, desto stärker ist die Belastung für den fließenden Verkehr auf der Nachbarspur. Die vermehrte Zahl quergeparkter Fahrzeuge, zumal wenn es sich – wie hier – um eine massierte Ansammlung quergestellter Motorräder handelt, hat notwendigerweise eine entsprechende Vermehrung der Ein- und Ausparkmanöver zur Folge, bei denen der benachbarte Fahrstreifen mit in Anspruch genommen wird. Eine erhöhte Gefahr entsteht insbesondere, wenn rückwärts aus einer Schräg- oder Querstellung ausgeparkt wird. Der Fahrzeuglenker hat beim Ausparken aus der Schräg- und Querposition nicht den Überblick über den fließenden Verkehr, wie es der Fall ist, wenn auf der rechten Seite parallel geparkt wird.
Das ist klassische richterliche Logik: Wenn weniger Fahrzeuge parken, können weniger Fahrzeuge beim Ausparken den Fließverkehr behindern. Wäre es da nicht sinnvoll, das Parken gleich ganz zu verbieten?
Übrigens: In dem Fall ging es um einen Bußgeldbescheid, den ein Rollerfahrer – seines Zeichens Rechtsanwalt – angegriffen hat.
Die Entscheidung wurde in der Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht – NZV 1992, Heft 6, Seite 249, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.
Heftig.
Heftig bekloppt… ;-) Glücklicherweise hat sich das in Polizeikreisen noch nicht rumgesprochen, oder die Jungs sind klammheimlich auch froh, wenn die Motorräder nicht so viel Parkraum verbrauchen.
Als Teilzeitautofahrer freue ich mich natürlich auch über jedes quer gepakte Mopped…
Mit einem Smart darf man offiziell quer parken…
„Smart-Fahrer sollten zukünftig ein für sie interessantes, vor kurzem rechtskräftig gewordenes Urteil des BGH im Handschuhfach haben. Demnach sollte es Smart-Fahrern erlaubt sein, ihr Fahrzeug quer zur Fahrbahn zu parken.
Höchste Bundesrichter begründeten ihr Urteil mit der Straßenverkehrsordnung selbst. Die StVO besagt in diesem Sinne, dass Verkehrsteilnehmer Parkraum optimal auszunutzen hätten.
Fazit: Wenn ein im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn parkender Smart den vorbeifahrenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert, so sollte ein Querparken erlaubt sein. Das Aktenzeichen dieses Urteils lautet: 7 II Owi 00605/05.“