Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unre-pariert- mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Quelle: BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05

Das ist immer wieder ein Streitpunkt mit den Versicherern. Das Beispiel aus der Praxis (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) sieht so aus:

Die Reparaturkosten liegen bei 8.000 Euro.
Der Wiederbeschaffungswert des Moppeds liegt bei 9.000 Euro.
Der Restwert des Moppeds liegt bei 4.000 Euro.

Der Versicherer will „freiwillig“ nur 5.000 Euro zahlen. Mehr als dieser sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert 9.000 Euro abzüglich Restwert 4.000 Euro ) sei nicht drin. So ist auch in Berlin die gängige Rechtsprechung – gewesen(!).

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben: Wenn der Kradler das Mopped auf Dauer (mindestens sechs Monate) weiter nutzen will, sind der Unfallgegner und sein Versicherer in der Pflicht, die vollen Reparaturkosten zu zahlen, auch wenn das Krad (ganz oder teilweise) unrepariert bleibt oder in Eigenregie instand gesetzt wird. Danach hat der Geschädigte auch ohne Reparaturnachweis einen Anspruch auf Ersatz der vollen 8.000,00 Euro.

Einzige Voraussetzung laut BGH: Der Kradler muß sein Spielzeug noch mindestens sechs weitere Monate lieb haben. Und das sollte doch gelingen, zumindest wenn es ein
Schoenes Mopped
besonders schönes Mopped ist. ;-)

(Besten Dank an Pixelrace.de für das Foto)

Dieser Beitrag wurde unter Motorradrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts

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    werner says:

    Ralf Edelmann, interessant.