Strafanzeige gegen BILD

Die Schmierfinken der BILD-Zeitung berichteten über ein Hakenkreuz im Pflaster einer Straße in Görlitz (Sachsen). Und regten sich über diesen „Schandfleck“ auf.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt. Was ist eigentlich mit § 86 StGB? Ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, also das Abbilden von Hakenkreuzen, nicht verboten? Und warum wird dann kein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Gegen die Verantwortlichen der BILD-Zeitung, die nicht davor zurückschrecken, das Hakenkreuz in ihrem Blatt und im Internet zu veröffentlichen?

Moral ist etwas Wichtiges, liebe Bildmacher. Muß man doppelt haben, woll?

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

5 Antworten auf Strafanzeige gegen BILD

  1. 1

    Nana, Herr Kollege – m.E. einfache Antwort: Das Hintertürchen in Abs. III der genannten Norm. Und, bei allem Verständnis für Aversionen gegen die Blöd-Zeitung – wenn die berichtete Geschichte auch nur ansatzweise wahr ist, halte ich die Veröffentlichung – auch und gerade mit Foto – für legitim. Gleichzeitig fielen mir einige andere Leute ein, die sich bohrenden Fragen stellen sollten…

  2. 2

    Allein der Wirbel, den ein Ermittlungsverfahren verursachen kann, weil auch die Pressefreiheit nach § 86 III StGB einen gewissen Beurteilungs-/Interpretationsspielraum für die Strafverfolgungsbehörden hat, reicht doch für sich schon aus.

    Ich vergleiche derzeit einfach den Artikel und das Bild im Internet mit der briefmarkengroßen Tätowierung am Oberarm eines jungen Mandanten, der vergessen hat, an einem Waldsee sein Hemd anzuziehen. Für die einen spricht Art. 5 GG, für den anderen führt das vor den Jugendrichter.

    Irgendwas stimmt hier nicht.

  3. 3
    Terror-Ötti says:

    Da war doch auch noch die Sache aus Tübingen.

    Stuttgart macht doch derzeit auch Jagd…

  4. 4
    Uwe Wolff says:

    Schon mal den Mel Brooks Film „The Producers“ gesehen? Witzig gefunden? Nein? Zum Lachen in den Luftschutz-Keller gegangen, als die Revue-Girls auf der Bühne eine Hakenkreuzformation getanzt haben? Was jetzt? Kinobetreiber anzeigen? Oder die Filmverleihfirma oder das Hollywoodstudio? Oder gar Mel Brooks? Oder vielleicht einfach nur mal etwas lockerer werden, seitens der Anwaltschaft UND der Staatsanwaltschaft? Letzteres täte uns allen gut.

  5. 5
    F. Möllers says:

    zu Bild: da kann ich mich nur Herrn Melchior anschließen.

    zum „jungen Mandanten, der vergessen hat, an einem Waldsee sein Hemd anzuziehen“: eine nette Umschreibung für einen unsymphatischen Menschen. Ich halte es für ziemlich gefährlich a) diese zwei Abbildungen überhaupt miteinander zu vergleichen und b) hört es sich so an, als ob Sie es für ok halten eine Hakenkreuztätowierung zu haben, wenn man halt nicht vergisst sein Hemd anzulassen.

    zu der Sache aus Tübingen: Da hat ein Richter einen ähnlichen Vergleich gezogen, wie Sie hier. Danach darf man ein Hakenkreuz nicht verwenden. Auch nicht, wenn man seine Bedutung durch das durchstreichen offensichtlich umkehrt.

    http://www.ostblog.de/2005/11/urteil_durchgestrichenes_haken.php