Strafverteidigung bei Mord- und Totschlag

Sonntagslektüre

Das unterschwellige Bedürfnis, sich aus hygienischen Gründen auf die Verteidigung Unschuldiger, Kleinkrimineller oder reumütiger Geständiger zu beschränken, ist mit professioneller Strafverteidigung kaum noch vereinbar. Auch dass ein schweres Verbrechen ungesühnt bleibt, wenn der Tatnachweis misslingt, entspricht geltendem Recht und darf den Verteidiger nicht irritieren. Die fragwürdigen Moralvorstellungen uninformierter Bevölkerungsteile sind ohnehin kein Maßstab.

Quelle: Steffen Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 2. Auflage, 2005, Rz. 1363

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

2 Antworten auf Strafverteidigung bei Mord- und Totschlag

  1. 1

    Ich werde Steffen Stern bei nächster Gelegenheit fragen, wie er auf die Formulierung „kaum noch“ gekommen ist, m.E. hätte dort „nicht mehr“ stehen müssen.

  2. 2
    Heiko Heppner says:

    Man sollte eher schreiben: „…ist mit professioneller Strafverteidigung NICHT zu vereinbaren.“ Ich würde es sogar als Verrat am Rechtsstaat bezeichnen, wenn man den „Schuldigen“ die Verteidigung verweigert. Wo bleibt das Berufsethos?