Verbotenes Überholen führt zur 2/3-Haftung

Es fuhren ein Bullmann auf seinem Trecker, ein Gottfried Gluffke mit seinem Wohnwagengespann und ein Wilhelm Brause auf seinem Mopped die Landstraße entlang und hintereinander her. Verkehrschilder wie dieses

Überholen verboten

hatten das Überholen grundsätzlich verboten, ausnahmsweise durften aber diese Traktoren

Trecker

überholt werden. Für Brause gab es keinen wesentlichen Unterschied zwischen

Trecker und Wohnwagengespann

und wollte gern beide rollende Verkehrshindernisse in einem Rutsch hinter sich lassen. Kein Gegenverkehr, zweimal runterschalten und Gaaaaaaaas.

Dem Gluffke war der Trecker ebenfalls zu langsam, rechnete aber selbst nicht damit, überholt zu werden. Er sparte sich daher jeglichen Rückblick und zog nach links auf die – von Brause bereits besetzte – Überholspur. Brause blieb nur noch die Flucht ins Gelände … und anschließend der Weg zum Gericht.

Aus den Gründen des Urteils:

…Gem. § 5 IV S.1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beklagten [Gluffke] nicht. Obwohl dem Kläger [Brause] bekannt war, dass an der Unfallstelle durch Verkehrszeichen das Überholen – ausser von Traktoren – verboten war, hat er versucht, das vom Beklagten [Gluffke] geführte Gespann zu überholen. Hiermit hat er vorsätzlich gegen die Norm des § 5 III Nr.2 StVO verstossen. Während dem Kläger [Brause] ein vorsätzlicher Verkehrsverstoss zur Last fällt, hat der Beklagte [Gluffke] die Verkehrsvorschriften nur fahrlässig missachtet… .

Daß man immer mit der Dummheit anderer zu rechnen hat, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 20.12.2004 (Az.: I-1 U 119/04), veröffentlicht in DAR, 2005 217.

Dieser Beitrag wurde unter Unfallrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf Verbotenes Überholen führt zur 2/3-Haftung

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    Lutz says:

    ich hätte auch so entschieden, da der Mopedfahrer nicht den Gespannzug überholen durfte, war dieser Mopedfahrer zu 2/3 an den Kosten zu beteiligen. Der Autofahrer hätte ja überhaupt auf kein Hindernis treffen können wenn dieser nach links ausscherte. Dieser hat zwar in den Spiegel zu schauen und den Verkehr zu beachten der von hinten kommt, und hat sich eines Verstoßes gegen die Vorschriften zu verantworten.