Monatsarchive: Februar 2007

Anwaltssuche: Den richtigen finden

Dabei hilft die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift FINANZtest.

Manchmal ist guter Rat teuer, oft gibts aber auch für viel Geld keinen oder nur falschen Rat. Die Wahl eines Anwalts sollte also gut überlegt sein.

Das will ich meinen!

Themenpaket Anwaltssuche. FINANZtest sagt, wie jeder einen passenden Anwalt für sein Problem findet.

Entweder am Kiosk oder online hier

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Lückenfall

Ein immer wieder ungern gesehener Fall ist der Lückenfall. Der Moppedfahrer kommt von hinten an den Stau heran, es gibt keinen Gegenverkehr und das Überholen ist erlaubt. Also wechselt er auf die Gegenfahrbahn und fährt links an der Schlange vorbei.

Ein freundlicher im Stau stehender Autofahrer möchte aber einem anderen Autofahrer ermöglichen, aus der von rechts einmündenden Straße nach links abzubiegen. Für den Abbieger wird also eine Lücke gelassen, durch die er fährt und anschließend mit dem überholenden Moppedfahrer kollidiert.

Dazu hat sich das Amtsgericht Düsseldorf am 1.06.2006 (Aktenzeichen: 51 C 1003/06) etwas einfallen lassen:

1. Kommt es bei einem sog. Lückenunfall zu einer Kollision des wartepflichtigen Einfahrenden mit einem Überholer der wartenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren lässt, so haftet der Einfahrende zu 100%.

2. Der Überholer der Kolonne muss nicht an jeder Lücke der Kolonne ein einfahrendes Fahrzeug vermuten und hat dementsprechend nicht stets so zu fahren, dass er noch vor jeder Lücke anhalten kann.

Das Gericht hat eine schlüssige Argumentation:

…Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen. Bei Vor- fahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück….

Das sehen nicht alle Gerichte so. Von der exakt umgekehrten Haftungslage bis hin zur Mithaftung mit unterschiedlichen Haftungs-Quoten habe ich schon ziemlich alles erlebt. Meist geht es um die Frage, ob dem Überholer nicht ein Überholen in unklaren Verkehrslagen vorzuwerfen ist.

Deswegen rate ich eigentlich dazu, sich nicht auf die Entscheidung des Düsseldorfers zu verlassen, sondern beim Überholen möglichst weit links zu fahren und sich an den Lückenfall erinnern. Dann sollte man im Zweifel auch rechtzeitig zum Stehen kommen. Denn auch wenn man hinterher Recht bekommen sollte: Weh tut so eine Kollission immer.

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Selbstverteidigung im Bußgeldverfahren

Um es Betroffenen in einem Bußgeldverfahren zu ermöglichen, sich auch ohne Verteidiger – in begrenztem Rahmen – gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen, haben Rechtsanwalt Tobias Glienke und ich einen kostenlosen eMail-Kurs entwickelt und installiert.

In 9 Lektionen, die der „Teilnehmer“ im Abstand von jeweils drei Tagen übermittelt bekommt, zeigen wir den Gang des Bußgeldverfahrens auf und geben Hinweise, wie man zu seinen eigenen Gunsten Einfluß nehmen kann.

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Auf der Brücke

Zum Foto-Termin gings dann auf die Oberbaumbrücke.

Oberbaumbrücke

Für die Verkehrsrechtsexperten: Ja, dort gilt ein Halteverbot. Ja, wir haben trotzdem dort gehalten. ;-)

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Hohe Mithaftung bei erlaubten 200 km/h

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 8.1.07 geurteilt:

Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dieser kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz 50 Prozent betragen, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007 – 12 U 1181/05

Der Moppedfahrer war auf der Autobahn unterwegs, auf der die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen nicht eingeschränkt war. Mit welcher Geschwindigkeit, war nicht bekannt. Die Vmax des Kraftrads lag jedoch bei 270 km/h.

Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr ein Pkw. Im Bereich einer Autobahneinfahrt wechselte der PKW-Fahrer auf den linken Fahrstreifen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren in die Autobahn zu ermöglichen.

Damit hatte der Moppedfahrer nicht gerechnet. Mit einer Geschwindigkeit von noch 190 km/h traf er auf das Heck der Dose.

Sowohl die Vorinstanz (das Landgericht Mainz) als auch das OLG nahmen eine Haftungsverteilung 50:50 an. Mit einer nicht überraschenden Argumentation:

Sei davon auszugehen, dass auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist, so müsse die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stehe die Geschwindigkeit des Kradlers von etwas über 200 km/h.

So schnell dürfe er zwar fahren, überschreite damit jedoch die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h. Dass diese Tatsache zu einer Mithaftung des Klägers führen müsse, darüber sei man sich unter den üblichen Juristen einig.

Zu Unrecht allerdings meine der Motorradfahrer, die ihm anzulastende Quote dürfe 25 Prozent nicht übersteigen. Mit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent habe der Kläger nämlich ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, erklärte das OLG.

Bei einer solcher Fahrweise werde die dem Grundsatz nach allen Verkehrsteilnehmern als Risikogemeinschaft auferlegte Pflicht zu unfallvermeidendem Fahren allein auf andere verlagert. Eine Geschwindigkeit von 200 km/h oder gar mehr ermögliche es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer Situation zu erkennen, sich darauf einzustellen und eigene zumutbare Abwehrmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der dargestellten Erwägungen sei es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das LG den Mitverursachungsbeitrag des Klägers ebenso hoch bewertet habe wie den des Beklagten.

Die OLG-Richter merkten zudem an, dass die genannten Überlegungen selbstverständlich auch dann zu einer ebenfalls deutlichen Mithaftung führen müssten, wenn eine mitursächlich gewordene Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gegen ein (leichtes) Verschulden abzuwägen gewesen wäre.

Wenn man also gern etwas flott unterwegs ist, sollte man die Richtgeschwindigkeit 130 km/h im Hinterkopf behalten. Immer wieder wird deren Überschreitung zur Mithaftung führen – bislang nur in Höhe der Betriebsgefahr. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Motorradfahrer auch keine Haftung wegen Verschuldens zugerechnet, die Betriebsgefahr bei einer Annäherung von über 200 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 190 km/h aber recht hoch bewertet.

Es gibt eine Menge Gründe dafür, vorsichtig zu fahren. Nun gibt es einen mehr.

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Die Finanzverwaltung und die Geldbußen

Ich weiß nicht, warum ich mich immer wieder darüber ärgere. Obwohl das Thema auch hier hinreichend bekannt ist. Finanzverwaltungen sind eben dazu eingerichtet, den Bürgern mit allen Mitteln das Geld aus der Tasche zu ziehen und in das Staatssäckel umzuleiten.

Aber es gibt immer wieder neue Varianten, mit denen die Finanzverwaltung es schafft, einem Bürger das letzte bisschen Einsicht, daß ein Staat nicht ohne Steuern leben kann, nahezu mit dem Kantholz rausprügelt.

In einer Steuerstrafsache ist es mit nach zähem Ringen gelungen, die Steuerfahndung zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Und das, obwohl die Sach- und Rechtslage für meine Mandantin hervorragend aussah. Nur: Ihr fehlten die Nerven für eine Hauptverhandlung.

Nun gut, dann sollte die Auflagenzahlung, die nach § 153 a StPO zu zahlen war, wenigsten einer gemeinnützigen Organisation zugute kommen. Unsere Kanzlei schlägt in diesen Fällen immer den Jugendhof Brandenburg vor, der sich hervorragend um kleine Jugendliche mit großen Problemen kümmert.

Diesem Vorschlag wurde von der Steuerfahndung in folgender Weise entgegen getreten:

So unterstützenswert der von lhnen benannte Verein auch sein mag, so muss ich lhnen leider mitteilen,dass sämtliche durch brandenburgische Finanzämter verhängte Geldauflagen im Sinne des § 153 a StPO ausschließlich der Landeskasse zugeführt werden. (Erlaß des Ministeriums der Finanzen Brandenburg vom 28.4.1992 III/3 S. 0722 – 1/92)

Wenn es nach mir ginge, wäre das nun der Anlaß für die Mitteilung, daß die Steuerfahndung doch bitte eine Anklageschrift schreiben und das Amtsgericht Königs Wusterhausen dann gleich mal 5 Hauptverhandlungstermine anberaumen mag, um den Sachverhalt gründlich aufzuklären. Aber leider macht die Mandantin da nicht mit.

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Loud Pipes Save Lives

Da haben nun geräusch-empfindliche Techniker das Hybrid-Auto erfunden, das kaum noch stinkt und lärmt. Die Öko-Fraktion applaudiert. Und wer meckert? Na? Richtig: Die US-Blindenorganisation. Berichtete Rechtsanwalt Tobias Glienke beim Kreuzberger Verkehrsrecht

Ich sag’s ja: Es geht eben nichts über eine ordentliche Brülltüte. ;-)

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Frisch gewaschen

Die Hochbahn-Brücke hat nur wenig abgehalten. Aber nun ist sie frisch gewaschen und steht vor der Haustür.

Frisch gewaschen

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Mit der R1 über YouTube direkt zum Fahrverbot

Mittlerweile darf man davon ausgehen, daß auch Polizeibeamte einen Computer bedienen und im Internet surfen können. Ein britischer Herr der Rennleitung wurde bei YouTube fündig. Dort hatte ein freundlicher Kradler, der seine eigene Stadtrundfahrt gefilmt hat, das Video veröffentlicht. Nicht gut war, daß er – wohl auch zur späteren Dokumentation beim Benzingespräch – den Digital-Tacho nicht abgedeckt hat. Und der zeigte teilweise die Zahl 150.

„Das ist an dem Tag, als ich meine neue Kamera-Halterung für den Tank von eBay bekommen habe – bessere/verrückte Videos folgen.“

… waren die letzten Worte eines Führerscheinbesitzers.

Denn begeistert war der surfende Wachtmeister auch, daß der Knieschleifer – sicher nur zum späteren Nachweis bei seinen Sportsfreunden – auch gefilmt hat, wie das Mopped von hinten aussieht. Ob nun wirklich noch weitere „verrückte“ Videos folgen werden, weiß ich ja nicht; aber das wird sicher noch etwas dauern.

Quelle: Burnham-on-sea.com

Soweit zum Thema: Wie überführe ich mich selbst? Zum Thema: „Wie verteidige ich mich selbst?“ gibt es hier einen kostenlosen eMail-Kurs.

Danke an Rechtsanwalt Andreas Schwartmann für den Link

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Irgendwie unverständlich

Die Rechtsanwältin Grit Andersch aus Berlin Friedrichshain bittet um Übersetzung einer eMail, die sie vor ein paar Tagen bekommen hat.

Sehr geehrter Herr,

Baten wir um seine Erlaubnis zu ihm, durch email die kommerzielle Darstellung zu schicken ihm unserer virtuellen Speicher.
Wir verlangten reagieren Ost-email im Ziel, wenn es von seinem Interesse ist. Wir verlangten unsere zu ihm aufrichtigere Entschuldigungen im gegenüberliegenden Fall.

Zu seiner vollständigen Einteilung

Montecristonline.com

Hört sich irgendwie komisch an, oder? ;-)

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