Monatsarchive: September 2007

Gesucht

Der unbekannte Mann wurde wie folgt beschrieben:

Ø ca. 1,75 cm groß

Ø kurze, schwarze Haare, teils grau-meliert

Ø Dreitagebart

Ø schwarz-graue, staubige Bekleidung

Hinweise zu dem unbekannten Mann bitte an die 03381-560-0.

Quelle: Internetwache Brandenburg

Paßt.

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Der Papst mit Knopf im Ohr

papst.jpg

Papst Benedikt der XVI., der erste deutsche Papst sei 500 Jahren, feiert in diesem Jahr seinen 80sten Geburtstag.

Quelle: Post Museums Shop / Steiff

Ich bin gespannt, was Margarete Steiff sich zu meinem 80sten einfallen läßt. ;-)

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Seltsame Paginierung

Die Paginierung der Ermittlungsakte durch den Zoll gibt mir Anlaß zum Nachdenken.

Der Schlußbericht (mit einer Inhalts-Übersicht) findet sich auf Blatt 1a bis Blatt 1b. Das ist ja noch nachvollziehbar. Aber ab Blatt 19 steigert sich mein Mißtrauen gegen die Aktenführung:

zoll01.jpg

Blatt 24 sieht so aus:

zoll02.jpg

Blatt 29 ist wieder etwas ordentlicher:

zoll03.jpg

Mit meiner Verteidigungsanzeige vom 29.11.2006 habe ich Akteneinsicht beantragt. Danach passierte in der Akte erst einmal nichts. Erst am 27.8.2007 tut sich wieder etwas.

Ich denke, da sollte ich mal nachfragen …

PS.
Da fällt mir ein. Vor einiger Zeit hatte ich die Freude, einen Mandanten erfolgreich zu verteidigen, der der Ermittlungsbehörde eine „dreiste Aktenfälschung“ vorgeworfen hatte.

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Busfahrer verprügelt Fahrgäste

Wegen eines „Burgers“ ist gestern Abend gegen 20 Uhr 30 in einem BVG-Bus ein Streit zu einer Handgreiflichkeit eskaliert. Der Bus der Linie X 9 stand am Flughafen Tegel, als zwei 22 und 25 Jahre alte Brüder einsteigen wollten. Der Ältere aß noch einen „Burger“, worauf der 40-jährige Busfahrer ihn aufforderte, den Bus zu verlassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen stiegen die Brüder anschließend wieder ein, setzten sich in den hinteren Teil, wurden aber von dem Busfahrer verfolgt, der ihnen Schläge androhte und sie aufforderte, wieder auszusteigen. Die Brüder erwiderten, sie hätten aufgegessen und besäßen gültige Fahrausweise. Trotzdem habe der 40-Jährige dann den 22-Jährigen angegriffen, ihn mit Füßen getreten und ihm mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Der 25-Jährige habe nun versucht, seinem Bruder zu helfen und wollte den Busfahrer festhalten, bekam aber ebenfalls mehrere Faustschläge ins Gesicht. Erst als andere Fahrgäste hinzueilten und den Fahrer festhielten, ließ er von den Brüdern ab. Ein hinzukommender BVG-Meister verständigte die Polizei. Der Busfahrer klagte anschließend über ein Schwächegefühl und Atemnot und wurde von einer Rettungswagenbesatzung der Flughafenfeuerwehr betreut. Anschließend trat er vom Dienst ab. Bei den Brüdern waren leichte Gesichtsverletzungen sowie Kratzer an Armen und Beinen erkennbar. Sie begaben sich selbst in ärztliche Behandlung. Die Ermittlungen dauern an.

Quelle: Pressemitteilung der Polizei Berlin

Ich habe den Eindruck, da wechselt demnächst jemand seinen Beruf. Frech sind manche Busfahrer schon, aber das dürfte ein Zacken zuviel gewesen sein.

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„Dreister“ Moppedfahrer gegen Linienbus

Keine Nötigung, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 08.03.2007 (Aktenzeichen: 1 Ss 283/06) den folgenden Fall:

Wilhelm Brause wartete ungeduldig mit seiner 1098 an der roten Ampel. 100 Meter vor ihm startete ein 18,5 m langer Linienbus und begann, aus der Haltebucht auf die Straße zu fahren. Die Ampel wurde grün, Brause zog am Gas und hielt auf den Bus zu. In dem Beschluß des OLG liest sich das so:

Brause hatte es eilig und wollte ungeachtet des einfahrenden Busses dessen Fahrer veranlassen, die Durchfahrt für ihn freizumachen. Aus diesem Grund fuhr er unter Beschleunigung seines Fahrzeugs weiter auf den Bus zu und sodann links an ihm vorbei, wobei ihm von vornherein klar war, dass der Busfahrer wegen seines waghalsigen Fahrmanövers gezwungen sein werde, den Einfahrvorgang zur Vermeidung einer Fahrzeugberührung abzubrechen. Der Busfahrer erkannte sofort die hohe Gefahr dieser Verkehrssituation. Ihm blieb nichts anderes übrig, als seinen Bus von der Fahrbahn weg auf den zwischen Fahrstreifen und Haltestelle gelegenen Radweg zu lenken, andernfalls es unweigerlich zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des Angeklagten gekommen wäre.

Das Amtsgericht Koblenz hatte Brause wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, das Landgericht wollte das Urteil halten. Nicht so das OLG, das die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft aufgriff, die in dem Verhalten von Brause ebenfalls keine Nötigung sah:

Das Verhalten des Angeklagten stellt sich daher zwar als relativ dreister Verkehrsverstoß dar, hinsichtlich der Gefährdungswirkung auf den betroffenen Bus und seinen Fahrer ist die Einwirkung jedoch gering. Die maßgebliche Gefährdung durch diesen Verkehrsvorgang betraf maßgeblich den Angeklagten als Motorradfahrer selbst.

Brause wurde daher wegen vorsätzlicher Behinderung eines Omnibusses des Linienverkehrs beim Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle zu einem Bußgeld von 15 Euro verurteilt. Damit kann man leben.

Als dreist empfinde auch die Verurteilung des Motorradfahrers durch das Amtsgericht. Wenn ich mir vorstelle, was passiert, wenn Brause mit seiner Duc den Bus anschiebt, kann ich darin bestimmt keine Androhung empfindlicher Übel sehen, nicht in Richtung des Lenkers eines Linienbusses. Der spürt im Zweifel nicht einmal, wenn hinten an den Bus geklopft wird.

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Freispruch wegen erwiesener Unschuld

Drei Polizeibeamte bezeugen, daß der Angeklagte vermummt war und um sich getreten hatte. Obwohl der Angeklagte dies bestritt, wurde verurteilt. Ein zufällig gefundenes Foto belegte jedoch, daß die Aussagen der Polizeibeamten unzutreffend waren. Deswegen wurde der Angeklagte in der Berufungsinstanz freigesprochen. Wegen erwiesener Unschuld. Ein Freispruch aller erster Klasse.

Und die Polizeibeamten? Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hielt es nicht für erforderlich, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Falschaussager zu veranlassen. Der Angeklagte Freigesprochene erstattete Strafanzeige und erzwang auf diesem Wege ein Verfahren gegen die Polizeibeamten.

Ein weiteres Jahr ging ins Land, dann stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Vielleicht sei Felix K. ja doch vermummt gewesen, argumentiert der Staatsanwalt Anselmann. Andere seien ja auch vermummt gewesen, warum also nicht auch er?

Das Foto sei aus einer Perspektive aufgenommen, „die zu Missverständnissen herausfordert“. Und die Aussage des Beamten K.? Der sei „offensichtlich durch das Foto verwirrt“ gewesen.

Quelle: Süddeutsche Zeitung
Link gefunden im lawblog via Jurablogs.

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Straffreies Leben

Die Staatsanwältin richtet sich in ihrem Schlußvortrag direkt an die Angeklagten:

Sie haben bisher ein normales, straffreies Leben geführt, ebenso wie die Richterin und ich …

Ich frage mich, warum sie die beiden Verteidiger nicht erwähnt hat. ;-)

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Fehlerquote: 72 Prozent

Die simultane Gegenüberstellung und andere Wahlidentifizierungsmaßnahmen weisen eine erschreckend hohe Fehlerquote auf, die sich bei 72 % bewegt. Die Wahrscheinlichkeit eines fehlerhaften Wiedererkennens ist damit bedeutend größer als eine zutreffende Identifizierung. Das sind rund ¾ aller Fälle.

„Simultan“ heißt in diesem Zusammenhang, daß dem Zeugen gleichzeitig mehrere Personen gegenübergestellt bzw. gleichzeitig mehrere Bilder vorgelegt werden.

Eine sequenzielle Gegenüberstellung ist demgegenüber „nur“ in 44 % aller Fälle fehlerbehaftet. Dabei werden dem Zeugen eine vorher nicht bekannte Anzahl von Personen einzeln und nacheinander gegenüber gestellt bzw. Einzelbilder vorgelegt.

Quelle: Staatsanwalt (GL) Dr. Heiko Artkämper in StRR 6/2007, Seite 210.

Der Verteidiger sollte daher in Zweifelsfällen (und das sind sie eigentlich alle) der Verwertung einer simultanen Identifizierungsmaßnahme widersprechen, um gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.

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Nicht erfolgversprechend

Aus einem Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 28.06.2007 (Aktenzeichen: M 23 S 07.1883):

Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle von Verkehrsverstößen mittels eines Kraftrades üblicherweise keine verwertbaren Lichtbilder zur Verfügung stehen, mit denen eine Identifizierung des Fahrers möglich wäre.

Das Gesicht des Fahrers ist im Falle eines Frontfotos durch den Schutzhelm verdeckt. Zudem wäre in diesem Fall das Kennzeichen des Kraftrades nicht erkennbar.

Im Falle eines Fotos von hinten, wäre zwar das Kennzeichen erkennbar, aber ebenfalls nicht die Person des Fahrers identifizierbar.

In diesen Fällen ist daher die ermittelnde Behörde ganz erheblich auf die Mitwirkung des Fahrzeughalters angewiesen. Seine Aussage ist wesentlicher Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen der Behörde. Fehlt eine Aussage – aus welchem Grund auch immer – sind in der Regel weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend […]

Eben.

Deswegen müsse sich der Halter entscheiden: Entweder er verrät den Fahrer oder er führt ein Fahrtenbuch, meint das Verwaltungsgericht.

Der Verteidiger meint hingegen: Mit ein paar geschickten Formulierungen gelingt es aber manchmal trotzdem, den Verrat und das Fahrtenbuch gleichermaßen zu verhindern. ;-)

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