15 Minuten Takt beim Anwaltshonorar unzulässig

Beinhaltet eine anwaltliche Honorarvereinbarung einen Zeittakt von 15 Minuten in einer Vertragsklausel, so ist dies aufgrund einer übermässigen Benachteiligung des Mandanten unwirksam.

Aus den Gründen:

Die Zeittaktklausel verstösst gegen § 9 I, II Nr.1 AGBG (jetzt § 307 I S.1, II Nr. 1 BGB), weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen, wodurch der Gegner des Formular-Verwenders unangemessen benachteiligt wird. Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus den folgenden Umständen. Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt, im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt auch nur um wenige Sekunden überschreitet…).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen: I-24 U 196/04
Leitsatz veröffentlicht in RVGREPORT 2006, 420

Da wird wohl der eine oder andere Kollege ein Problem haben. Solcherlei Vereinbarungen sind durchaus nicht selten.

Es geht eben nichts über eine EDV-gesteuerte Zeiterfassung (wie in unserer Kanzlei), nach der dann auf die Minute genau abrechnet werden kann. Genau so, wie es sein sollte – auch ohne daß Richter über das Honorar von Anwälten zu richten haben.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

3 Antworten auf 15 Minuten Takt beim Anwaltshonorar unzulässig

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    Dr.C.Friedrichs says:

    15-Minuten-Takt

    Die von Ihnen erwähnte Entscheidung ist NICHT rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH erhoben und Strafanzeige gegen die beteiligten Richter des 24. ZS beim OLG Düsseldorf gestellt.

    Der Gebührenrechtstreit betraf das Jahr 2001, als EDV-gesteuerte Zeiterfassungssysteme noch alles andere als gängig, geschweige denn von irgendeinem Gericht als Voraussetzung für die Zeitabrechnung jemals erwähnt worden wäre.
    Die Viertelstundenabrechnung war in allen Kommentaren als zulässig, die 1/2-Stundenabrechnung gerichtlich sogar als unbedenklich und dem gesetzlichen Leitbild entsprechend ( vgl. SteuerberaterGO oder $$ 15 , 19 JVEG )geradezu empfohlen . Im übrigen ist Richtern wahrscheinlich schwer klarzumachen, dass man an seinen Mandatsaufgaben nicht nur in seiner Kanzlei „sitzt“, sondern dass einen bestimmte Problematiken bin nach Hause verfolgen und einen dort beschäftigen. Das KANN schlichtweg nicht minutengenau ( warum nicht gar sekundengenau ?!) abgerechnet werden.
    Der BGH wird diesen Ausrutscher der OLG-Rechtsprechung Düsseldorf hoffentlich zurechtrücken.

  2. 2

    Besten Dank für diese Klarstellung. Bitte schreiben mir, wenn Sie Neues zu berichten haben. Gern informiere ich dann über den weiteren Verlauf hier im Blog.

  3. 3
    RA JM says:

    Gerade zufällig hier reingeschneit. Also: Der BGH hat mit Beschluss IX ZR 144/06 vom o5.o3.2009 die Sache wie folgt „zurechtgerückt“:

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.