Angstbremser

Wenn ein Motorradfahrer wegen einer Schreckreaktion überbremst und in der Folge stürzt, obwohl der andere KFZ-Führer sich nicht verkehrswidrig verhalten hat, haftet der Kradler für seinen Schaden allein.

Landgericht Darmstadt, SP 2006, 414

Dagegen hilft nur üben, üben, üben.

Dieser Beitrag wurde unter Unfallrecht veröffentlicht.

2 Antworten auf Angstbremser

  1. 1
    Callinator says:

    auch wenn der autofahrer schon zu 3/4 auf der fahrbahn steht und man reinballert?

  2. 2

    Ich kenne den Sachverhalt des Urteils nicht genau, aber Ihrer weicht mit Sicherheit davon ab. Wenn jemand zu 3/4 auf der Fahrbahn steht, steht er dort in aller Regel verkehrswidrig.

    Es ist wohl eher der Fall, daß der Automobilist in angemessener Geschwindigkeit an eine Kreuzung heranfährt, um gleich dort anzuhalten, weil er die Vorfahrt des Motorradfahrers beachten will. Der Kradler überschätzt aber die Geschwindigkeit und bremst voll. In diesem Fall dürfte der Autofahrer sich 100%ig korrekt verhalten haben und der Moppedfahrer hat einen Fehler gemacht.

    Ihr Fall wäre dann so, daß der Autofahrer zu schnell auf die Kreuzung zufährt und erst weit hinter der Haltelinie zum Stehen kommt. Dann darf sich der Moppedfahrer „schuldlos“ erschrecken und überbremsen.