Anwaltshaftung

Der Gegner hat sich einen Anwalt genommen, um eine – seiner Ansicht nach bestehende – Forderung durchzusetzen. Dieser Anwalt erkennt aber nicht, daß der Gegner keine Chance hat, den anstehenden Prozeß zu gewinnen. Der geltend gemachte Anspruch wurde dann vom Gericht auch problemlos abgewiesen. Der Gegner muß nun – aufgrund der Falschberatung durch seinen Anwalt – die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, inklusive der meinem Mandanten entstandenen Kosten.

Dazu hat das Oberlandesgericht Koblenz am 12.06.2006 (12 U 315/05; veröffentlicht in NJW-RR,2006 1358) geurteilt:

Hat eine Klage erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, dann ist es eine Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts, wenn er dem Mandanten mitteilt, die Klage habe überwiegende Erfolgsaussichten. … eine anhand des Gesetzes, allgemeiner Rechtssätze sowie der allgemeinen rechtswissenschaftlichen Methoden klar zu bewertende Rechtslage kann dazu führen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten einer Prozessführung nicht positiv darstellen darf, wenn danach tatsächlich ein erhebliches Prozessrisiko besteht.

Der Anwalt muß also von einer Klageerhebung abraten, wenn die Klage praktisch keine Aussicht auf Erfolg hat. Tut er das nicht, verletzt er seine Pflichten und muß den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

An dieser Stelle erwächst nun eine recht unangenehme Situation für den pflichtverletztenden Anwalt.

Mein Mandant hat nämlich erfolglos versucht, die Kosten des Verfahrens vom Gegner einzufordern. Der Gegner ist vermögenslos. Das einzige, was er noch hat, ist ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt. Und diesen Anspruch pfändet nun mein Mandant.

Das hat dann für den Anwalt die unangenehme Konsequenz, daß er letztlich nicht nur kein Honorar für seine (fehlerhafte) Arbeit bekommt. Sondern der Falschberater muß nun auch noch die Kosten des Verfahrens – das heißt, die Anwaltskosten meines Mandanten – bezahlen.

Manchmal macht es für einen Anwalt wirklich Sinn, wenn er sich kundig machen würde, bevor er seinen Mandanten in offene Messer laufen läßt. Die offenen Messer könnten sich gegen ihn selbst richten.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

5 Antworten auf Anwaltshaftung

  1. 1
    dpms says:

    Im Rahmen der Inzidenterprüfung wird doch genau zu prüfen sein, ob der Anwalt seine (Beratungs-)Pflicht verletzt hat. Wer muss was beweisen?

    Muss dein Mandant beweisen, dass der Anwalt zur aussichtslosen Klage geraten hat. Oder muss der gegnerische Anwalt beweisen, dass er von einer Klageerhebung abgeraten hat und sein Mandant dennoch klagen wollte?

  2. 2
    arno nym II says:

    als gegner weiß man aber regelmäßig nicht, wozu der andere Anwalt geraten und worauf er hingewiesen hat.

    Die Pflichtverletzung muß dann immer noch der eigene Mandant beweisen. Erfolgsaussichten hängen letztlich davon ab, wie kooperativ der frühere Gegner heute ist. Wenn sowohl früherer Gegner als auch dessen Anwalt mauern siehts doch eher mau aus…..

  3. 3
    zweifler says:

    Hmm, Sie unterstellen jetzt Ihrem Kollegen, dass er falsch beraten habe. Hat er dies aber nicht, weil er auf das Prozeßrisiko hingewiesen hat, dann geht Ihre Pfändung doch ins Leere.

    Haben Sie Ihren Mandanten darauf hingewiesen? Sonst steht er nachher bei Ihnen vor der Tür und macht seinerseits einen Schadenersatzanspruch geltend.

  4. 4
    Gewürzgurkenschmiersalat says:

    Applaus! Das Pfänden solcher Ansprüche gehört zu meinen Lieblingssportarten. Meist empfinde ich das auch als gerechte Strafe dafür, daß ich den Mist in den Schriftsätzen der „Kollegen“ durchlesen mußte.

    Zur Beweislast:

    Die Rechtsprechung arbeitet hier Vermutungen, daß sich Mandanten typischerweise beratungsgemäß verhalten. Wenn seitens des Gegners ein Prozeßverhalten jenseits jeder Vernunft vorliegt, wird vermutet daß ihm sein Anwalt dazu geraten oder ihn jedenfalls nicht gewarnt hat. Ob der gegnerische Anwalt diese Vermutung wird erschüttern können, kann man einigermaßen abschätzen, weil man ja schon aus seinen bisherigen Schriftsätzen weiß, ob er’s blickt oder nicht.

  5. 5
    Frintert manfred says:

    Sehr geehrte Damen und Herren , in einem Verfahren wurde ich bei der Beitreibung einer Rechnung von über 500 TDM vorsätzlich falsch beraten . In dem mein Anwalt mit Doppelmandat hinter meinem Rücken der Gegenseite pflichwidrig nachwesilich gedient hat . Er will mir seine Versicherung vermelden da mir alle Nachweis efür seine Falschberatung vorliegen , was mache ich . Es wäre nett einen Hinweis zu bekommen . MfG M. Frintert