Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Eilanträge des früheren Opferanwalts sowie des Pharmaunternehmens abgelehnt. Nun darf der „Contergan-Film“ des WDR ausgestrahlt werden.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG:
Die Firma Chemie Grünenthal GmbH brachte zum 1. Oktober 1957 das Medikament Contergan auf den Markt. Im Jahre 1961 nahm sie dieses wieder vom Markt, als der Verdacht an sie herangetragen war, dass die Einnahme des Medikaments durch Schwangere bei Föten schwere Missbildungen hervorrufen könne. Ein Strafverfahren gegen mehrere Mitarbeiter des Unternehmens wurde 1970 eingestellt, nachdem das Unternehmen 100 Millionen DM zur Entschädigung der Contergan-Opfer bereitgestellt hatte.
Der WDR ließ einen Spielfilm erstellen, der an das historische Geschehen um Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der Herstellerin anknüpft. Im Mittelpunkt des Films steht die Figur eines Rechtsanwalts, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit juristischen Mitteln vorgeht, um es zu Entschädigungszahlungen an Contergan-Geschädigte aus der Einnahme von Contergan zu veranlassen. Die Filmhandlung schildert vielfältige Bemühungen des Unternehmens, seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern.
Das Ende jenes Verfahrens war mein erster „Kontakt“ (ich war damals 14 Jahre alt) mit der Rechtsnorm des § 153 a StPO: Einstellung eines Strafverfahrens gegen Erfüllung einer Auflage. Schon als Teeny habe ich dieser Norm sehr kritisch gegenüber gestanden.
Auch wenn es sich dem „Contergan-Film“ nicht um eine Dokumentation handelt, sondern „nur“ um einen Spielfilm, scheint er mir sehenswert zu sein.