Chip-Tuning und Betriebserlaubnis

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 U 181/05) hat sich mit Chiptuning beschäftig und am 24.03.2006 geurteilt:

Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut („Chip-Tuning“), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.

Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

Ich befürchte, es kommt nicht darauf an, daß es sich hier um einen Automotor gehandelt hat. Der Inhalt dieser Entscheidung könnte auch für Mopped-Motoren gelten. ;-)

Aber ernsthaft: Es wird deutlich, daß man sollte vorsichtig sein sollte, wenn man an der Motorsteuerung herumbastelt.

Die Entscheidung ist in der NZV 2007, 44 veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde unter Zulassungsrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Chip-Tuning und Betriebserlaubnis

  1. 1
    Chiptuning - Man says:

    Also ich habe auch ein Chiptuning in meinem BMW 330D. Ohne TÜV Gutachten. Das Teil läuft echt spitze und es besteht für mich im Straßenverkehr keine grössere Gefahr durch das Teil. Und da es eh sehr gut verbaut ist und somit kaum zu sehen ist, wird lasse ich es auch nicht eintragen.

  2. 2
    eco says:

    Unabhängig ob man das Chiptuning erkennt oder nicht, ist eine Eintragung einfach sicherer. Wenn im Zweifelsfall das Chiptuning nachgewiesen wird, kann das z.B. bei einem Unfall ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

    grüße

  3. 3
    Autolino says:

    Ich tune zwar auch gern, aber an die Motorradsteuerung hab ich mich bei meiner Honda noch nicht rangetraut.. Scheinbar auch aus gutem Grund.