Den Bock zum Gärtner gemacht

Nach Angaben des Hamburger Musikindustrie-Anwalts Clemens Rasch schicken Polizeibehörden in Verfahren gegen Personen, denen der nicht lizenzierte Upload von Musikdateien in Filesharing-Netzwerke vorgeworfen wird, bei Hausdurchsuchungen sichergestellte Rechner an Raschs Firma proMedia GmbH, die als „Piratenjäger“ der Musikindustrie arbeitet. Bei proMedia werden laut Auskunft des Anwalts die Festplatten gespiegelt und die gespiegelten Kopien „ausgewertet“.

Quelle: Heise

Welchen Wert die auf diesem Wege gewonnenen „Beweise“ haben, wird sicher irgendwann einmal ein Obergericht zu entscheiden haben.

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2 Antworten auf Den Bock zum Gärtner gemacht

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    doppelfish says:

    Daß ein Gericht diese Praxis früher oder später kassieren wird, dürfte nicht überraschen. Daß die StA noch nicht auf diesen Trichter gekommen ist, schon.

  2. 2
    ra kuemmerle says:

    Die Praxis wurde bereits für unzulässig erklärt. Beschluss des LG Kiel vom 14.08.2006, Az: 37 Qs 54/06:
    „Die Bindung der Ermittlungsbehörden wie der Gerichte an das Gesetz besteht unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen eine Rechtsverletzung Rechtsmittel oder überhaupt subjektive Abwehrrechte gegeben sind. Deshalb verbietet es sich auch dann, „sehenden Auges“ eine nicht neutrale Person zum Sachverständigen zu bestellen, wenn gegen die Bestellung selbst kein Rechtsmittel des Betroffenen gegeben ist. Im Übrigen wäre es auch sinnwidrig, eine Person zum Sachverständigen zu bestellen, die später mit Erfolg abgelehnt werden könnte und eine erneute Begutachtung erforderlich machen würde. (…) Darüber hinaus verstößt die Überlassung des PC und der CDs an die GVU gegen § 110 StPO. Danach hat grundsätzlich die Staatsanwaltschaft die Papiere – wozu auch alle elektronischen Datenträger und – speicher gehören – durchzusehen. Seit der Änderung der Vorschrift im Jahre 2004 darf die Staatsanwaltschaft diese Aufgabe auch an ihre Ermittlungspersonen delegieren, was im Übrigen vom Gesetzgeber gerade mit dem Vorhandensein von für die Durchsicht von Computern spezialisierten Beamten bei den Polizeibehörden begründet wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49.Aufl., München 2006, § 110 Rn.3). An andere Personen darf sie die Durchsicht nicht delegieren.“
    http://www.mitfugundrecht.de/index.php?itemid=219&catid=31