Aus dem Urteil des Berufungsgerichts:
Der Amtsrichter brachte jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen in etwas verdeckter Formulierung zum Ausdruck, dass die Aussetzung der erkannten Strafe zur Bewährung nicht seiner innersten Überzeugung entsprach und er die dem Angeklagten zu stellende Prognose aufgrund dessen Persönlichkeit als zweifelhaft einschätzte.
Weitere Informationen zu diesem Punkt liefert das Urteil nicht. Ich denke, der Richter, der diese Formulierung in die Urteilsgründe geschrieben hat, verfügt über eine Kristallkugel und hat eine Tasse Filterkaffee dabei getrunken.
Ich bin gespannt, was das Kammergericht in der Revision zu dieser Belletristik, die eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung tragen soll, schreiben wird.
Da ist doch der Satz „Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt werden” in vorigem Beitrag wesentlich
zutreffenderdeutlicher. ;-)